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Irreführendes Bonusprogramm
Wettbewerbszentrale weist Apodiscounter in die Schranken
Als im vergangenen Dezember das sozialrechtliche Rx-Boniverbot in Kraft trat, fiel die im sächsischen Markkleeberg ansässige Online-Apotheke Apodiscounter mit ihren weiterhin angebotenen 30-Euro-Prämien für die Rezepteinlösung auf. Damit ist mittlerweile Schluss, doch ein Bonusprogramm gibt es weiterhin – für nicht Verschreibungspflichtiges. Die Wettbewerbszentrale fand allerdings, dass der Hinweis, dass es für rezeptpflichtige Arzneimittel keine Bonuspunkte gibt, zu versteckt sei und erwirkte beim Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung. Diese hat das Gericht nun nach Widerspruch der Apothekenleiterin bestätigt.
Der Online-Arzneimittelversender Apodiscounter.de agiert aus dem sächsischen Markkleeberg, die zugehörige Vor-Ort-Apotheke ist die Leipziger Apotheke im Paunsdorf Center von Apothekerin Kerstin Fritsch. Bei Apodiscounter setzt man auf ein besonderes Geschäftsmodell: Auf der eigentlichen Webseite gibt es nur rezeptfreie Apothekenprodukte – aber Kund:innen mit Rezept sind natürlich auch willkommen. Sie werden direkt zu apo.com umgeleitet, dem niederländischen Ableger der Apologistics-Gruppe, zu der neben Apodiscounter weitere Online-Arzneimittelversender gehören.
Bis vor Kurzem konnte man deutschen Kund:innen über diesen Schlenker in die Niederlande noch Rx-Boni bieten – doch damit ist es vorbei, seit das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz Mitte Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Während etwa DocMorris und Shop Apotheke sofort die Rx-Boni für GKV-Versicherte strichen, boten apodiscounter.de / apo.com zunächst weiter bis zu 30 Euro Rezeptbonus. Das rief die Apothekerkammer Nordrhein auf den Plan – ein Rechtsstreit ist hier ist noch anhängig.
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Mittlerweile sind die Rezeptboni auch bei apodiscounter.de / apo.com verschwunden. Doch Apodiscounter wirbt weiterhin mit einem „apoprimo-Bonusprogramm“, bei dem beim Kauf Punkte gesammelt werden können, die ab einer bestimmten Höhe in eine Gutschrift umgewandelt werden können. Bei der Wettbewerbszentrale wurde man auch darauf aufmerksam – dort fand man: Der Hinweis, dass sich das Bonusprogramm auf Einkäufe aus dem nicht preisgebundenen Spektrum beschränkt, ist zu versteckt. Es gab ihn wohl, aber erst weiter unten auf der Webseite unter „weitere Informationen im Überblick“.
Entsprechend beantragte die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Leipzig: Apodiscounter sollte untersagt werden, für Arzneimittel auf ein Bonusprogramm hinzuweisen, ohne dabei deutlich hervorzuheben, dass bei einer Bestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln keine Punkte gesammelt werden können. Das Gericht erließ die gewünschte einstweilige Anordnung – es folge der Widerspruch der Gegenseite. Ihr Hauptargument: Apodiscounter habe gar keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Sortiment. Zwar gelange man über den Reiter „Rezept einlösen“ zur niederländischen Partnerapotheke – aber auch hier könne man nicht direkt Rezepte einlösen, es werde nur erklärt, wie man zu apo.com gelange.
Einschränkender Hinweis muss deutlich und in räumlicher Nähe zum Blickfang sein
Die Handelskammer beim Landgericht, die schon die Einstweilige erlassen hatte, befand nun nach mündlicher Verhandlung erneut, dass diese zu Recht ergangen war. Das Vorbringen seitens Apodiscounter ändere nichts am bestehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung. Ein Hinweis, dass Käufe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nicht im Bonusprogramm berücksichtigt werden, müsse „in engem räumlichen Bezug zu den blickfangartig hervorgehobenen, werbenden Angaben zum Bonusprogramm deutlich erkennbar angebracht und ausreichend aufklärend sein bzw. der Betrachter müsste durch ein deutliches Zeichen zum Hinweis geführt werden“. Und diesen Anforderungen werde der Hinweis unter „weitere Informationen im Überblick“ nicht gerecht. Ein erheblicher Teil der Verkehrskreise, so der Vorsitzende Richter in seinem Urteil, würden den Hinweis nicht wahrnehmen.
Auch den Einwand, Apodiscounter vertreibe gar keine preisgebundenen Produkte, ließ das Gericht nicht gelten. Hier müsse man den die Gestaltung des Onlineshops in seiner Gesamtheit betrachten. Schon auf der ersten Seite des Apodiscounter-Internetauftritts sei die Möglichkeit erkennbar, auch rezeptpflichtige Produkte zu bestellen („Rezept einlösen“). Der durchschnittliche Verbraucher werde annehmen, dass Apodiscounter auch rezeptpflichtige Arzneimittel vertreibe. Sollte der Kunde bei der Weiterleitung zur Partnerapotheke bemerken, dass er nicht bei Apodiscounter einkauft, erfolge das jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – und unter Umständen, nachdem er sich entschieden hat, am Bonusprogramm teilzunehmen.
Mittlerweile findet sich bei der Bewerbung des Bonusprogramms gleich im hervorgehobenen Bereich „Ihre Vorteile im Blick“ der (kleingedruckte) Hinweis: „Ausgenommen vom Bonusprogramm sind alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel“.
Landgericht Leipzig, Endurteil vom 20. Mai 2021, Az.: 04 HK O 159/21, nicht rechtskräftig
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