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Irreführendes Bonusprogramm
Wettbewerbszentrale weist Apodiscounter in die Schranken
Einschränkender Hinweis muss deutlich und in räumlicher Nähe zum Blickfang sein
Die Handelskammer beim Landgericht, die schon die Einstweilige erlassen hatte, befand nun nach mündlicher Verhandlung erneut, dass diese zu Recht ergangen war. Das Vorbringen seitens Apodiscounter ändere nichts am bestehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung. Ein Hinweis, dass Käufe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nicht im Bonusprogramm berücksichtigt werden, müsse „in engem räumlichen Bezug zu den blickfangartig hervorgehobenen, werbenden Angaben zum Bonusprogramm deutlich erkennbar angebracht und ausreichend aufklärend sein bzw. der Betrachter müsste durch ein deutliches Zeichen zum Hinweis geführt werden“. Und diesen Anforderungen werde der Hinweis unter „weitere Informationen im Überblick“ nicht gerecht. Ein erheblicher Teil der Verkehrskreise, so der Vorsitzende Richter in seinem Urteil, würden den Hinweis nicht wahrnehmen.
Auch den Einwand, Apodiscounter vertreibe gar keine preisgebundenen Produkte, ließ das Gericht nicht gelten. Hier müsse man den die Gestaltung des Onlineshops in seiner Gesamtheit betrachten. Schon auf der ersten Seite des Apodiscounter-Internetauftritts sei die Möglichkeit erkennbar, auch rezeptpflichtige Produkte zu bestellen („Rezept einlösen“). Der durchschnittliche Verbraucher werde annehmen, dass Apodiscounter auch rezeptpflichtige Arzneimittel vertreibe. Sollte der Kunde bei der Weiterleitung zur Partnerapotheke bemerken, dass er nicht bei Apodiscounter einkauft, erfolge das jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – und unter Umständen, nachdem er sich entschieden hat, am Bonusprogramm teilzunehmen.
Mittlerweile findet sich bei der Bewerbung des Bonusprogramms gleich im hervorgehobenen Bereich „Ihre Vorteile im Blick“ der (kleingedruckte) Hinweis: „Ausgenommen vom Bonusprogramm sind alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel“.
Landgericht Leipzig, Endurteil vom 20. Mai 2021, Az.: 04 HK O 159/21, nicht rechtskräftig
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