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COVID-19-Vakzinen
Das gilt heute für die Impfstoffbestellung
Die Arztpraxen bekommen in der dritten Juniwoche rund drei Millionen COVID-19-Impfstoffdosen. „Dies ist etwas weniger als in der kommenden Woche“, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrem Praxisnachrichten-Newsletter. Auf lediglich 240.000 Dosen reduziert wurde die Menge des COVID-19-Impfstoffs von Janssen. Das ist laut KBV nur die Hälfte von dem, was die Praxen in der kommenden Woche erhalten. Daher gibt es in dieser Woche auch für diese Vakzine eine Obergrenze für die Bestellung.
Langsam scheint sich in die COVID-19-Impfstoffbestellungen eine gewisse Routine einzuschleichen. Die meisten Apotheken dürften inzwischen mit der Belieferung von Vertragsarztpraxen vertraut sein, und die Belieferung der Privatärzt:innen erfolgt bis auf wenige Besonderheiten, etwa die Verwendung des blauen Rezepts und der einmaligen Authentifizierung, weitgehend analog.
Leider bewegen sich auch die Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen auf konstant niedrigem Niveau: In der Kalenderwoche 24, also ab dem 14. Juni, soll es insgesamt nur 3,1 Millionen Impfstoffdosen geben. Von der erhofften Steigerung der Liefermengen ist noch nichts zu spüren. Das kann dazu führen, dass nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der ABDA auch in der kommenden Woche nur wenige Dosen für Erstimpfungen in den Arztpraxen verfügbar sein werden.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Liefermenge in Kalenderwoche 24: 2,42 Millionen Dosen Comirnaty® (Biontech), 400.000 Dosen Vaxzevria® (AstraZeneca) und 240.000 Dosen COVID-19 Vaccine Johnson & Johnson (Zulassungsinhaber hierzulande ist die Firma Janssen).
- Maximale Bestellmenge für Erstimpfungen: Nach Empfehlung der KBV höchstens 24 Dosen (vier Vials) COVID-19-Impfstoff von Biontech/Pfizer, 20 Dosen (zwei Vials) Vaxzevria von AstraZeneca und 25 Dosen (fünf Vials) COVID-19-Impfstoff Janssen®.
- Bestellung für Zweitimpfungen nach Bedarf (keine Obergrenzen).
- Da die Impfstoffmenge nach wie vor begrenzt ist, hängt die tatsächliche Liefermenge pro Arzt für Erstimpfungen von der Anzahl der bestellenden Ärzte und der Bestellmenge insgesamt ab, betont die KBV. „Abhängig von der Zahl der Zweitimpfungen ist es möglich, dass Ärzte von Biontech/Pfizer nur ein bis zwei Vials und von AstraZeneca ein oder kein Vial für Erstimpfungen erhalten. Bei Johnson & Johnson können Ärzte mit fünf bis zehn Dosen (ein bis zwei Vials) rechnen, wenn die Zahl der bestellenden Ärzte nahezu konstant bleibt.“
Das gilt weiterhin
- Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
- Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
- Privatärzt:innen nutzen für die COVID-19-Impfstoffbestellung das blaue Rezept. Als Kennzeichnung dient die PVS-ID (Privatärztliche Verrechnungsstelle). Dies ist laut ABDA die Registrierungsnummer im Impfportal des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
- In die entsprechenden Felder des blauen Rezeptformulars, die auf dem rosa Muster-16-Formular für die Betriebsstätten- und Lebenslange Arztnummer (LANR) gedacht sind, kommen Dummy-Nummern: 222222200 (7x2 und 2x0). Die Rechenzentren könnten diese Rezepte sodann als Privatrezepte erkennen.
- Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
- Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind von den Vetragsärzt:innen jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
- Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
- Sollen Zweitimpfungen mit Comirnaty® zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: Der vertretende Vertragsarzt soll die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt, bestellen. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall Vial-bezogen in einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen, regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
- Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass Erst- und Folgeimpfungen bei derselben Stelle erfolgen sollen – also beide im Impfzentrum, beide in der Vertragsarztpraxis, beide beim Privatarzt oder beide beim Betriebsarzt. Dies sei essenziell, um die komplexe Planung bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen bestmöglich zu gewährleisten. Privatpraxen können daher zunächst nur Bestellungen für die Erstimpfung vornehmen.
- Die Apotheke muss sich vor der ersten Bestellung von der Bestellberechtigung der Privatärzt:innen überzeugen. Spätestens mit der ersten Bestellung müssen diese der Apotheke zwei Bescheinigungen vorlegen:
- eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und
- eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
- Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann er seine Bestellung schon früher als am Dienstag bei seiner Apotheke einreichen.
Verfahren für Zweitimpfungen
- Bestellmengen für Zweitimpfungen sind durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern. Die Bestellmengen für die Erst- und Zweitimpfungen sind pro Arzt und Vial-bezogen in einem Auftrag zusammenzufassen. Dies bedeutet, dass im Fall eine Bestellung für Erst- und Zweitimpfung von Comirnaty® die Gesamtmenge Comirnaty®, d. h. die Summe der Vials für Erst- und Zweitimpfungen, mit der PZN 17377588 COMIRNATY BIONTECH BUND bestellt wird und mit der PZN 17436138 COMIRNATY BIONTECH BUND II kenntlich gemacht wird, wie viele Vials davon für die Zweitimpfungen bestimmt sind.
- Entsprechendes gilt für die Bestellung für Erst- und Zweitimpfungen von Vaxzevria® (Erstimpfungen: PZN 17377625, Zweitimpfungen: PZN 17491077).
- Achtung: Die PZN für Zweitimpfungen ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dienen ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für Zweitimpfungen verwendet werden sollen.
- Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Auch Privatärzt:innen sollen ausschließlich in ihrer regulären Bezugsapotheke bestellen.
- Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
- Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty® entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria® zehn Dosen und ein Vial Johnson & Johnson fünf Dosen.
- Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt Impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
- Pro Arzt oder Ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen.
- Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
- Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.
Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.
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Nächste Woche knallts
von Dr. House am 08.06.2021 um 9:08 Uhr
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