COVID-19-Vakzinen

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin - 08.06.2021, 07:00 Uhr

Leider bewegen sich die Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen auf konstant niedrigem Niveau. (Foto: IMAGO / Beautiful Sports)

Leider bewegen sich die Liefermengen an COVID-19-Impfstoffen auf konstant niedrigem Niveau. (Foto: IMAGO / Beautiful Sports)


Verfahren für Zweitimpfungen

  • Bestellmengen für Zweitimpfungen sind durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern. Die Bestellmengen für die Erst- und Zweitimpfungen sind pro Arzt und Vial-bezogen in einem Auftrag zusammenzufassen. Dies bedeutet, dass im Fall eine Bestellung für Erst- und Zweitimpfung von Comirnaty® die Gesamtmenge Comirnaty®, d. h. die Summe der Vials für Erst- und Zweitimpfungen, mit der PZN 17377588 COMIRNATY BIONTECH BUND bestellt wird und mit der PZN 17436138 COMIRNATY BIONTECH BUND II kenntlich gemacht wird, wie viele Vials davon für die Zweitimpfungen bestimmt sind.
  • Entsprechendes gilt für die Bestellung für Erst- und Zweitimpfungen von Vaxzevria® (Erstimpfungen: PZN 17377625, Zweitimpfungen: PZN 17491077).
  • Achtung: Die PZN für Zweitimpfungen ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dienen ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für Zweitimpfungen verwendet werden sollen.
  • Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen. Auch Privatärzt:innen sollen ausschließlich in ihrer regulären Bezugsapotheke bestellen.
  • Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
  • Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty® entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria® zehn Dosen und ein Vial Johnson & Johnson fünf Dosen.
  • Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt Impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
  • Pro Arzt oder Ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen.
  • Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
  • Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.

Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Nächste Woche knallts

von Dr. House am 08.06.2021 um 9:08 Uhr

Also bei uns haben diesmal 3 mal soviele Ärzte bestellt wie die letzten Wochen und wir hatten schon Ärger bekommen, wenn mal 1 Vial weniger kam. Wird lustig

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