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Neufassung der CORONA-Testverordnung
Neue Vergütung für überwachte Selbsttests
Beauftragung nur noch individuell
Auch die Beauftragung von „weiteren Leistungserbringern“ – abseits der Arztpraxen, der Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigungen – wird nun etwas genauer geregelt. „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter“ können nun beauftragt werden, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Leistungen gewährleisten, insbesondere nach einer Schulung, und „die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen“.
Die Beauftragung hat zudem jeweils individuell zu erfolgen und kann widerrufen werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der beauftragte Leistungserbringer „vorsätzlich unrichtige Zeugnisse oder Testzertifikate ausstellt, Archivierungs- oder Abrechnungspflichten nach dieser Verordnung nicht einhält oder andere Gründe erkennbar werden, die (…) eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden“.
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Es sind zudem weitere Auskunfts- und Kontrollrechte für die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. Für viele Apotheken relevant ist auch, dass eine Beauftragung mittels Allgemeinverfügung mit Ablauf des 30. Juni 2021 unwirksam wird. Sie benötigen dann eine neue individuelle Beauftragung – wie viele der betroffenen Apotheken das mitmachen, wird sich zeigen.
Die für die Abrechnung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen die Abrechnungen zudem künftig gründlicher prüfen – mit Hilfe von Wirtschaftsprüfern auch im Detail und vor Ort. Ab August sollen die KVen den Finanzbehörden monatlich die an die Leistungserbringer geleisteten Zahlungen mitteilen. Die erstmalige Meldung im August soll dabei alle Zahlungen bis zum 31. Juli erfassen.
Der Referentenentwurf ist nun in der Abstimmung mit den anderen Bundesministerien. Noch sind Nachjustierungen möglich. Nur den Tag des Inkrafttretens hat das Bundesgesundheitsministerium bereits fest vor Augen: Am 17. Juli soll es so weit sein.
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