Fragen und Antworten

Was Apotheken zum digitalen Impfzertifikat wissen müssen

Berlin - 11.06.2021, 16:30 Uhr

Bereits ab kommenden Montag sollen Apotheken die ersten digitalen Impfzertifikate ausstellen. (Foto: IMAGO / Jan Huebner)

Bereits ab kommenden Montag sollen Apotheken die ersten digitalen Impfzertifikate ausstellen. (Foto: IMAGO / Jan Huebner)


Bereits am kommenden Montag sollen Apotheken die ersten digitalen Impfzertifikate für Kundinnen und Kunden ausstellen, die sich gegen COVID-19 haben impfen lassen. Noch tappen allerdings viele von ihnen im Dunkeln, wie sie sich zum Beispiel auf mein-Apothekenportal.de anmelden können und worauf sie beim Ausstellen der digitalen Bescheinigungen achten müssen. DAZ.online hat einige Fragen und Antworten zusammengetragen.

Was brauche ich, um digitale Impfzertifikate ausstellen zu können?

Die Apotheken benötigen einen Computer mit einem Internetzugang an dem Ort, wo sie die Impfausweise der Kunden digitalisieren wollen, erläutert der Apothekerverband Schleswig-Holstein dazu in einem Rundschreiben vom vergangenen Mittwoch. Das dürfte zumeist in der Offizin oder in der Beratungsecke der Fall sein. „Auf diesem Rechner müssen Sie bzw. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auf die Plattform einwählen können (Passwort muss zur Verfügung stehen)“, heißt es weiter. Zudem muss der Computer mit einem Drucker verbunden sein, um das Zertifikat bei Bedarf ausdrucken zu können.

Achtung: Am heutigen Freitagnachmittag kam die Information, dass die Passwörter im DAV-Portal geändert werden. „Auf Grund des höheren Schutzbedarfes, insbesondere im Kontext der Freischaltung des Moduls zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate, werden die Passwortkonventionen im Portal zum 14.06.2021 geändert. Diese notwendigen Änderungen wurden heute mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Dienstleister des RKI (IBM) besprochen", heißt es auf mein-apothekenportal.de. 

Bei der Anmeldung wird ab Montag, 8:00 Uhr, ein Dialog zur Neuvergabe des Passwortes eingeblendet., informiert der Hessische Apothekerverband. Dies betreffe sowohl die Zugangsdaten der Inhaber selbst, als auch die Passwörter der angelegten Mitarbeiter. Die bisherigen 8-stelligen Passwörter müssen dabei durch 15-stellige Passwörter ersetzt werden.

Wie kann ich mich im DAV-Portal anmelden?

Um sich unter mein-apothekenportal.de zu registrieren, brauchen Apotheken einen Registrierungscode, den sie bereits in den vergangenen Monaten vom Deutschen Apothekerverband erhalten haben sollten. Die wichtigsten Fragen zur Registrierung werden in der Rubrik „Hilfe“ auf der Startseite beantwortet. Dort finden sich auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der man jeweils den Benutzersupport erreicht. 

Ich habe keine Registrierungsnummer. Was kann ich tun?

Dazu heißt es auf der „Hilfe“-Seite des Verbändeportals: „Um einen neuen Registrierungscode zu erhalten, senden Sie eine E-Mail an support@mein-apothekenportal.de. Ein neuer Registrierungscode wird generiert und Ihnen postalisch zugestellt.“

Ich bin kein Verbandsmitglied. Bekomme ich trotzdem einen Zugangscode?

Aktuell ist das Portal nur für Verbandsmitglieder zugänglich. Wie die Apothekerkammer Berlin ankündigt, sollen Nicht-Verbandsmitglieder jedoch in Kürze einen Gastzugang erhalten. Näheres ist noch nicht bekannt.

Wie kann ich meine Apotheke innerhalb des Portals für die Impfzertifikat-Erstellung freischalten?

Laut Apothekerverband Schleswig-Holstein benötigen Apothekeninhaber:innen dafür zunächst ihre Telematik-ID, um sie auf dem Portal zu hinterlegen. „Sie finden diese z. B. in der Auftragsbestätigung, die Sie bei der Beantragung Ihrer SMC-B Karte von Ihrem Dienstleister erhalten haben (meist rechts oben im Briefkopf).“ Wie der Verband weiter informiert, haben diese Dienstleister in den vergangenen Wochen die Telematik-ID in einer gesonderten Mail nochmals an alle Apotheken versendet. Empfohlen wird, im E-Mail-Postfach nach dem Stichwort „Telematik-ID“ zu suchen. „Diese Nummer beginnt mit 3- (z.B. 3-x.x.yyyyyyyyyy.yyy).“ Wie das Freischalten im Einzelnen funktioniert, hat der Landesapothekerverband Baden-Württemberg in einem youtube-Video zusammengefasst, das Sie hier finden.

Pflichten für die Apotheken

Welche Information brauche ich, um für eine Person ein Impfzertifikat zu erstellen?

Auf dem Portal werden laut ABDA die Daten aus dem gelben Impfpass (Vorname, Name und Geburtsdatum der Person, Impfstoff und Impfdatum und Angabe ob Erst-/Zweitimpfung) über eine Maske aufgenommen und über eine Verbindung zum Backend des RKI-Dienstleisters IBM die Zertifikatserstellung beauftragt. Das Zertifikat kann dann am Bildschirm für einen Scan, zum Beispiel mit der CovPass-App des RKI, angezeigt oder als Papierausdruck für einen späteren Scan übergeben werden. Kurz vor der Freischaltung des Moduls für alle Nutzer:innen werde der DAV noch einmal per Mail und direkt im Verbändeportal informieren, schreibt die ABDA in ihrem Newsroom.

Wo bekommen Interessierte die CovPass-App und was ist damit alles möglich?

Die kostenlose App steht in den gängigen App-Stores zum Download bereit. Mit der CovPass-App können Bürger:innen nach Angaben des RKI „ihre Corona-Impfungen direkt auf das Smartphone laden und mit dem QR-Code belegen. Die CovPass-App kann ausschließlich die Impfzertifikate (QR-Codes) einlesen, die den europäischen Vorgaben entsprechen und die schrittweise durch Impfzentren, Arztpraxen und Apotheken ausgegeben werden.“ Zukünftig lassen sich in der App demnach auch Nachweise über die Genesung von einer Corona-Infektion oder über einen negativen Corona-Test anzeigen. Alles Wichtige zur App hat das RKI in einem Video zusammengefasst, dass auf der Website angesehen werden kann.

Bin ich verpflichtet, digitale Impfzertifikate auszustellen?

Nein. In § 22 Infektionsschutzgesetz heißt es dazu: „Die Verpflichtung (…) besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19- Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“

Muss ich mir den Personalausweis der Person zeigen lassen, die ein digitales Impfzertifikat haben möchte?

Ja, das ist Vorschrift. In der Begründung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ist zu lesen: „Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.“

Wer darf die Zertifikate ausstellen?

Kann ich den QR-Code noch einmal aufrufen, wenn ich ihn bereits weggeklickt habe?

Nein, das ist nicht möglich. „Der Code wird nicht gespeichert, d. h. er muss zwingend sofort gedruckt oder fotografiert werden“, betont auch der Verband Schleswig-Holstein in seinem Rundschreiben. „Wenn Sie den Prozess beenden, ist der Code quasi ‚verloren‘ und die Registrierung des Kunden muss neu begonnen werden.“

Welche Apothekenmitarbeiter dürfen digitale Impfzertifikate ausstellen?

In § 22 Infektionsschutzgesetz sind nur Apotheker:innen explizit genannt. In der Begründung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ist allerdings zu lesen, dass auch „berufsmäßige Gehilfen“ diese Aufgabe übernehmen können. Auch der Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas geht davon aus, dass die Berechtigung zur Ausstellung nicht auf Approbierte beschränkt ist. Der Inhaber oder die Inhaberin werde im Einzelfall entscheiden müssen, wer dazu geeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben. „Bei pharmazeutischem Personal, also Approbierten und PTAs, wird man dies in der Regel annehmen können, da sie aufgrund der generellen Erfahrung mit Verschreibungen hierfür prädestiniert sind“, sagte Douglas im Gespräch mit DAZ.online.

Muss ich mich speziell versichern, wenn ich in meiner Apotheke digitale Impfzertifikate ausstelle?

Nach Einschätzung von Douglas gibt es diesbezüglich keine Besonderheiten. „Es ist eine Aufgabe, die vom Gesetzgeber der Apotheke zugewiesen ist, und die auch inhaltlich dem entspricht, was die Apotheken täglich leisten“, sagte er gegenüber DAZ.online. Sofern daher eine Unterweisung der Mitarbeiter:innen, wie in der Gesetzesbegründung vorgesehen, erfolge, „dürfte dies nach unserer Einschätzung unter die Versicherung fallen“. Gegebenenfalls sollte dies aber noch abgeklärt werden.

Wie wird abgerechnet?

Dazu ist bisher nichts genaueres bekannt. Laut Coronavirus-Impfverordnung läuft die Abrechnung über die Rechenzentren. Zu diesem Zweck soll es zwei Sonder-PZN geben: Eine für die Erst- und eine für die Zweitimpfung. Über den konkreten Ablauf wird DAZ.online berichten, sobald es nähere Information gibt.

Wo werden Daten beim digitalen Impfnachweis gespeichert?

Dazu schreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Frage-Antwort-Katalog: „Alle digitalen Impfnachweise werden nur temporär im Impfprotokollierungssystem erstellt und anschließend gelöscht. Dauerhaft gespeichert werden sie nur dezentral auf den Smartphones der Nutzer.“

Wie werden die digitalen Impfnachweise von Kindern gespeichert?

Nach Angaben des BMG können digitale Impfnachweise von Kindern oder Partnern zusammen auf einem Smartphone gespeichert werden.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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6 Kommentare

digitaler Impfpass

von Ute Lindemann am 13.06.2021 um 12:49 Uhr

Fälschungen leichtgemacht
Ist eigentlich niemandem aufgefallen, dass der geklammerte Impfausweis kinderleicht und unauffällig gefälscht werden kann? Meine Impfung ist auf der Mittelseite des gelben Passes eingetragen, die ich problemlos einem Nichtgeimpften zwecks Digitalisierung "leihen" könnte. Dieses Vorgehen in der Apotheke zu erkennen traue ich mir nicht zu. Deshalb Digitalisierung nur dort, wo die Impfung erfolgt ist.

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Gefährdung der Arzneimittelversorgung!

von Thomas Eper am 12.06.2021 um 11:53 Uhr

Wir liefern empfindliche Impfstoffe mit wöchentlichen Änderungen der Vorgaben, in Bayern verteilen wir noch Kita-Tests und drucken mit erheblichem Aufwand QR-Codes für die CovPass-App, was eigentlich das impfende Personal machen müsste und betreiben nebenbei den ganzen Tag ununterbrochen die telefonische Aufklärung der Bevölkerung, wie die App funktioniert.
Da keine Apotheke für solche zusätzlichen Aufgaben Personal in Reserve hat, wird hier massiv die eigentliche Hauptaufgabe der Apotheken gestört und somit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gefährdet!

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Immer noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen?

von Hummelmann am 12.06.2021 um 10:05 Uhr

Was soll der ganze Blödsinn?
Wir tippen Daten ab, die bereits digital existieren?
Hat in Berlin noch niemand nachgedacht?
Es würde völlig genügen, wenn die Impfzentren und Arztpraxen anhand der bestehenden Daten diesen QR-Code erzeugen und per ePost an die Patienten verschicken. Das kostet pro Brief keinesfalls 18 Euro und ist deutlich weniger fehleranfällig. Wer kein Handy hat, kann den ausgedruckten QR-Codes auch auf Papier verwenden.
Am Ende bleiben für die Apotheken nur noch die Erfassung der Patienten übrig, die von zwei verschiedenen Impfzentren oder Arztpraxen geimpft wurden. Das würde EDV-technisch deutlich schwieriger sein als die manuelle Erfassung.

Also los geht's Ihr EDV-Spezialisten.
Intelligente Lösungen sind gefragt. Erst denken, dann vor die Kameras der Presse treten.
Digitalisierung ist das Stichwort. Macht doch die Apotheken-vor-Ort bitte nicht zu Tipp-Sklaven der Nation mit schriftlicher Dokumentation und dreifacher Ausfertigung !!!!

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AW: Immer noch nicht im digitalen Zeitalter

von Terry am 12.06.2021 um 11:30 Uhr

Endlich sagt mal einer die Wahrheit, armes digitales Deutschland, immer mit Ihren Datschutz damit bremsen wir uns selbst aus. Ausserdem sind unsere Daten schon längst weltweit auf irgendwelchen Servern gespeichert.

Gefälschter Impfpass...was tun?

von T. La Roche am 11.06.2021 um 18:07 Uhr

Sollten wir einen offensichtlich oder nur vermutlich gefälschten Impfpass vorgelegt bekommen...gibt es eine Anzeigepflicht? Oder kann der "Schwindler" diesen in beliebig vielen Apotheken vorlegen bis eine mal nicht so genau hinschaut?

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Die Belehrung des Patienten ist doch die Krux!

von Felix Maertin am 11.06.2021 um 17:13 Uhr

Warum spricht keiner darüber, dass die Belehrung dokumentiert werden muss und wie das effektiv geschehen soll. Warum (zur Hölle!) gibt es keine Funktion im Portal? Wir tippen doch eh alles manuell ein! Wir werden sowieso jedes Zertifikat ausdrucken, ne 2 Seite mit einmal Klick gleich dazu…
Allein das man keine Mitarbeiter löschen kann…

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