Digitales Impfzertifikat

Ein QR-Code für jede Einzelimpfung, umstrittene Dokumentationspflichten

Berlin - 14.06.2021, 13:45 Uhr

Die Ausstellung digitaler Impfzertifikate in der Apotheke hat begonnen. Doch es stellen sich bei dieser neuen Aufgabe noch einige Fragen. (c / Foto: IMAGO / localpic)

Die Ausstellung digitaler Impfzertifikate in der Apotheke hat begonnen. Doch es stellen sich bei dieser neuen Aufgabe noch einige Fragen. (c / Foto: IMAGO / localpic)


Douglas: eindeutige Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sei § 22 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz, erklärt Dougals. Darin heißt es:


Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“ 

§ 22 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz


Geeignete Maßnahmen könnten auch die Speicherung von Daten umfassen, so Douglas‘ Auffassung. „Es stellt sich die Frage, was geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Zertifikates sind“, so der Anwalt. „In der Gesetzesbegründung, die insoweit heranzuziehen ist, um den unbestimmten Rechtsbegriff der geeigneten Maßnahmen zu erläutern, steht zunächst, dass die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes zu identifizieren ist und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen impfen Dokumentation zu belehren ist.“ Weiter heißt es:


Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates sind zu dokumentieren.“ 


Es sei die Aufgabe der Apotheke – nicht der ABDA –, diese Dokumentation sicherzustellen. „Nicht zuletzt aufgrund der unerfreulichen Entwicklung im Zusammenhang mit den Testzentren halten wir es für erforderlich, diesen Passus aus der Gesetzesbegründung ernst zu nehmen.“ Er empfiehlt, dass sich die Apotheke die ordnungsgemäße Belehrung durch den Kunden bestätigen lässt, „was dann aber auch zugleich bedeutet, dass diese Bestätigung eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Speicherung derselben beinhaltet“. In diesem Zusammenhang habe der Mitarbeitende der Apotheke dann auch zu dokumentieren, dass ihm sowohl der Personalausweis als auch das Impfbuch oder ein anderes Dokument zur Bestätigung durch den namentlich erfassten Kunden vorgelegt wurden. „Es ist unser Eindruck, als habe die ABDA dieses Tatbestandsmerkmal bei der von ihr formulierten Handlungshilfe nicht ausreichend berücksichtigt“, vermutet Douglas. „Der Wille des Gesetzgebers ist allerdings aus unserer Sicht hier ein anderer und ein eindeutiger.“

Klar ist also nur: Eine eindeutige Rechtsauffassung zu dieser Frage gibt es (noch) nicht.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


9 Kommentare

Serverkapazität...

von Jan Kusterer am 15.06.2021 um 10:39 Uhr

Die Serverkapazität/Sekunde muss die Anzahl der Apotheken wiederspiegeln. Eher das Doppelte. Und das hätte man schon vor einem Jahr wissen müssen. An wem hängt es? DAV, RKI oder IBM. Wenn das nicht sehr schnell behoben wird sollte der DAV seine Pläne für die eigene App für alles gleich wieder ad acta legen. Eigenwerbung sieht anders aus...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Erst die Grundlagen dann die Durchführung

von Karo am 15.06.2021 um 7:35 Uhr

Es wäre schön, wenn einmal erst die Rechtsgrundlagen sicher sind, und dann solche Aufgaben übertragen werden. Wahlweise: man überprüft erst, ob Server und IT etc. so ausgebaut sind, dass viele Apotheken gleichzeitig auf die Plattform zugreifen können.
Jetzt hängen viele Kollegen bei der Umsetzung in der Luft, versuchen all dem Wust im Laufe des normalen Apotheken-Alltags hinter her zu kommen und wissen nicht „ist das jetzt richtig so oder mach ich was falsch?“.
In 2 Monaten kommt dann Herr Spahn oder co., sagt „das ist zu viel an Honorar, wir kürzen es um
50%“ und durch die Medien wird wieder der altbekannte Esel getrieben „die Apotheker-innen bereichern sich“.
Mein Job war es eigentlich mal Medikamente an die Bevölkerung abzugeben, diese dazu zu beraten und in dem ein oder anderen Fall ein offenes Ohr zu haben.
Heute ist der 15. und mein Job heute und die nächsten Tage wird es sein „haben Sie die Umschau? Kann ich das Impfzertifikat bei Ihnen bekommen?“
Da hätte ich bei aller Liebe kein Hochschulstudium für gebraucht.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Digitales Impfzertifikat bei Genesenen

von Timo am 15.06.2021 um 0:43 Uhr

Ich habe eine Corona-Infektion überstanden und wurde nun einmal als Auffrischung mit Moderna geimpft. Nun gelte ich als vollständig geimpft und bekomme auch keine zweite Impfung. Für mich ist weiterhin komplett unklar, wie sich dieser Fall als digitales Impfzertifikat darstellt. Dies wird leider auch nirgends kommuniziert.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen

von M.Mager am 15.06.2021 um 13:27 Uhr

Das geht momentan nicht. So lautet jedenfalls die Aussage meiner Apotheke.
Bin ebenfalls Genesener und daher nur einmal mit Moderna geimpft. Für diese Kombination bietet die Eingabemaske der Software keine Option. Es muss anscheinend zwingend eine zweite Impfung vorliegen.
Das müsste auch alle betreffen, die mit J&J geimpft werden.

AW: Digitales Impfzertifikat bei Genesenen

von Silvia am 15.06.2021 um 16:40 Uhr

Dem kann ich nur voll und ganz zustimmen. Meine Apotheke wollte mir auch nur 1 von 2 bestätigen, ich könne doch die Bescheinigung über die Corona-Erkrankung zusätzlich mitführen, hieß es. Fazut: Dann macht für mich der digitale Impfpass überhaupt keinen Sinn, dann bleibe ich beim gelben Ausweis, mit Vermerk, dass eine 2. Impfung nicht notwendig ist. Das kann wenigstens jeder lesen und verstehen. (auch außerhalb von Deutschland)

Abrechnung

von Christoph Stackmann am 14.06.2021 um 20:01 Uhr

Was meint der Autor mit „ wird. Und: „Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren“. Aha. Und welche, wenn ich rein gar nichts speichere? Ich habe doch nur die blanke Zahl der Zertifikate.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

klar

von Karl Friedrich Müller am 14.06.2021 um 16:47 Uhr

da muss die DAZ schlafende Hunde wecken und uns das Leben schwer machen, gell?
Diese Dokumentationspflichten sind an den Haaren herbeigezogen.
Die Ausstellung dokumentieren? Was noch? Und die Belehrung? Warum muss ich überhaupt belehren, wenn offensichtlich alles in Ordnung ist? Wenn nicht, dann kein Zertifikat. Fertig. Grenzwertige Fälle, kein Zertifikat. fertig.
Die spinnigen Bürokraten sollen in der Hölle schmoren. Bullshit Jobs ausdenken, um ihr Dasein zu rechtfertigen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: klar

von Thomas Kerlag am 14.06.2021 um 22:45 Uhr

Bravo, anders darf man es nicht sagen.
Fälschlicherweise gibt es hier noch einen Artikel der im Apothekerberuf eine Berufung sieht.

Rechtsanwalt

von Conny am 14.06.2021 um 15:20 Uhr

Frage zwei Rechtsanwälte und Du hast drei Meinungen!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.