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Nordrhein-Westfalen
Ärzte und IT-ler bieten digitale Impfnachweise via Internet an
Kassenärztliche Vereinigung: Angebot ist nicht zulässig
Doch ist das wirklich erlaubt? Apothekenanwalt Dr. Morton Douglas sagte kürzlich im Interview mit der DAZ: „Die Online-Ausstellung der Zertifikate halte ich für nicht möglich. Gerade unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzes soll ja der Missbrauch verhindert werden. Es ist für uns schlicht nicht erkennbar, wie bei einem online durchgeführten Verfahren die Überprüfung der Dokumente – Ausweis und Impfpass – in der Form erfolgen kann, dass in gleichem Maße die missbräuchliche Ausstellung ausgeschlossen wird wie bei der Vorort-Prüfung. Nicht zuletzt aufgrund der strafrechtlichen Risiken, die in diesem Zusammenhang bestehen, können wir weder Apotheken noch Geimpften empfehlen, von solchen Angeboten Gebrauch zu machen. Jenseits dessen droht hier möglicherweise der nachträgliche Entzug des Impfzertifikats mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.“
Zudem erklärt die ABDA in ihrer „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“, dass für das Ausstellen der digitalen Impfzertifikate die Apotheke persönlich aufzusuchen ist. „Die Ausstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikats aufgrund von elektronisch übermittelten Impf- und Ausweisdokumenten ist nicht zulässig. Es kann ausreichen, dass bei Familien für die nachträgliche Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate z. B. ein Elternteil in die Apotheke kommt und Impfbücher und Ausweise der kompletten Familie vorlegt. Der Apotheker muss in jedem Fall entscheiden, ob die Prüfung auf Plausibilität anhand der vorgelegten Dokumente möglich ist.“
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die der Arzt als Rechtsaufsicht auf seiner Website angibt, erklärte auf Nachfrage von DAZ.online am Freitag, Brodowskis Angebot sei rechtlich nicht in Ordnung. „Laut BMG erfüllt dieses Vorgehen nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Nr. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz), wonach eine Impfdokumentation ,vorgelegt‘ werden muss, da bereits der Wortlaut eine physische Vorlage nahelegt.“ Das BMG wolle noch heute selbst entsprechende Anfragen in diesem Sinne beantworten. „Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 5 der Corona-ImpfV auf eine Ausstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 IfSG verweist. Dieser Paragraph sieht vor, dass die Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikats nach Prüfung der Identität der geimpften Person erfolgt. Zugleich beruht die Ausstellung auf der vorzulegenden Impfdokumentation. Diese Voraussetzungen sind bei einer reinen Videoaufnahme nicht gegeben.“ Die KV wolle nun Kontakt zu dem Arzt aufnehmen, der für dieses Angebot verantwortlich ist.
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Impfzertifikat digital
von Dipl.-Heilpädagogin Penitzka Anna-Maria am 05.07.2021 um 7:34 Uhr
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