Warten auf „Anpassungen am Webportal“

Wo hakt es bei den Genesenenzertifikaten aus der Apotheke?

Berlin - 08.07.2021, 09:20 Uhr

Digitale Impfnachweise, Coronatests – die Apotheken bieten viel. Aber noch keine digitalen Genesenenzertifikate. (x / Foto: IMAGO / Ralph Peters)

Digitale Impfnachweise, Coronatests – die Apotheken bieten viel. Aber noch keine digitalen Genesenenzertifikate. (x / Foto: IMAGO / Ralph Peters)


Arztpraxen können es bereits – Apotheken müssen passen. Die Vergütung für die Ausstellung digitaler Genesenezertifikate ist zwar bereits geregelt, doch noch müssen Apotheken Kunden, die diese nachfragen, vertrösten. Woran liegt es? Das Bundesgesundheitsministerium erklärt, es seien noch „apothekenseitige“ Anpassungen nötig. Die ABDA schweigt.

Seit dem 1. Juli regelt die Coronavirus-Testerordnung, dass die Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten, die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 Infektionsschutzgesetz neben Arztpraxen auch Apotheken übernehmen können, mit 6 Euro vergütet wird. Dazu müssen die Systeme zum Einsatz kommen, die das Robert Koch-Institut (RKI) dafür bereitstellt. Ärzte, die hierfür ihre eigene Praxissoftware nutzen, bekommen nur 2 Euro. 

Doch wann können Apotheken diese Zertifikate auf Kundenwunsch ausstellen? Dazu müssen zum einen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zum anderen muss aber auch die Technik stimmen. Was ersteres betrifft, bestimmt die Testverordnung:


Der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Coronavirus-Testverordnung (Stand 1. Juli 2021)


Aber wie sieht es rein praktisch aus? Die digitialen COVID-19-Impfzertifikate können bereits seit Mitte Juni über mein-apothekenportal.de in den Apotheken ausgestellt werden. Auch wenn der vom RKI-Dienstleister IBM betriebene Server anfänglich noch in die Knie gezwungen wurde – nach kurzer Zeit liefen die Systeme. Anders sieht es bei den Genesenenzertifikaten aus. In der derzeit aktuellen Handlungshilfe (Stand 29. Juni 2021) der ABDA zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker:innen ist zu diesem Stichpunkt zu lesen:

„Das COVID-19-Genesenenzertifikat kann derzeit nicht ausgestellt werden, da das Robert Koch-Institut derzeit die technischen Voraussetzungen schafft.“

Konkrete Nachfragen bei der Pressestelle der ABDA blieben erfolglos – dort verwies man lediglich auf den genannten Passus der Handlungshilfe. Ob das DAV-Portal künftig auch für die Genesenenzertifikate zur Verfügung steht, ist unklar.

„Das Genesenenzertifikat erhalten Sie in Arztpraxen“

Unbefriedigend ist das Schweigen auch deshalb, weil die technischen Voraussetzungen für die Ärzte bereits geschaffen sind. In den FAQ rund um die digitalen Nachweise ist auf der RKI-Webseite zum digitalen Impfnachweis derzeit zu lesen: „Das Genesenenzertifikat erhalten Sie in Arztpraxen“. Wer den QR-Code des Genesenenzertifikates in die App einscanne, bekomme für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats einen vollständigen Immunschutz angezeigt.

Hier wird auch das in den Apotheken immer wieder auftretende Problem aufgegriffen, wie vorzugehen ist, wenn eine von COVID-19 genesene Person eine einmalige „Genesenenimpfung" bekommen hat. Wie ist ein solcher Nachweis praktisch auszustellen? Mit den bisherigen Möglichkeiten auf mein-apothekenportal.de jedenfalls nicht. Doch in den FAQ heißt es zu der Frage: „Ich habe als Genesener eine einmalige ,Genesenenimpfung' bekommen. Wie kann ich meine vollständige Immunisierung nachweisen?“


Scannen Sie den QR-Code Ihres digitalen Corona-Impfzertifikats mit der CovPass-App. 15 Tage nach der Impfung zeigt die App einen vollständigen Schutz an. Wichtig: Auf Ihrem digitalen Impfzertifikat muss bei „Erstimpfung/Wiederimpfung: 1/1“ eingetragen sein. Nur dann kann die App einen vollständigen Impfstatus anzeigen. Sie erhalten das digitale Corona-Impfzertifikat in Apotheken, Arztpraxen oder Impfzentren, wenn Sie zusammen mit dem Gelben Impfpass oder der Impfbescheinigung einen positiven PCR-Test oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorlegen.“

FAQ des Robert Koch-Instituts


Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) spricht hier auf Nachfrage der DAZ von speziellen „Gesenenimpfzertifikaten“ und verweist ebenfalls auf den Zertifikatsvermerk des speziellen Impfschemas „1 von 1 Impfung“. Das BMG bestätigt zudem: „Sowohl Genesenenzertifikate als auch Genesenenimpfzertifikate können zurzeit in Arztpraxen bereits ausgestellt werden, die das Webportal von IBM nutzen. Bei der Integration in das IT-System der Arztpraxis oder des Impfzentrums hängt die Umsetzung von den Zeitplänen des individuellen Anbieters ab. Für die Genesenenzertifikate haben dies auch bereits einige IT-System Hersteller für die Arztpraxen technisch umgesetzt und zur Verfügung gestellt.“ Und was ist nun mit Apotheken? Dazu sagt das BMG: „Apotheken werden die Zertifikate in Kürze anbieten – hier sind apothekenseitig noch Anpassungen am Webportal notwendig.“

An welchem Webportal genau diese Anpassungen nötig sind, blieb auf erneute Nachfrage unbeantwortet – doch anzunehmen ist, dass die Apothekerschaft nur an ihrem eigenen Portal etwas anpassen wird. Trotz mehrfacher Nachfragen bei der ABDA, ob künftig das DAV-Portal für den Service bereitsteht, ist von dort bislang keine Antwort zu erhalten. Es ist also noch etwas Geduld gefragt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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