Genesenen-Impfzertifikate aus der Apotheke

So weisen Genesene eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung nach

Berlin - 09.07.2021, 12:30 Uhr

Schalter umlegen und los: Seit gestern können Apotheken digitale Impfzertifikate für COVID-19-Genesene ausstellen (Screenshot: mein-apothekeportal.de / DAZ.online)

Schalter umlegen und los: Seit gestern können Apotheken digitale Impfzertifikate für COVID-19-Genesene ausstellen (Screenshot: mein-apothekeportal.de / DAZ.online)


Seit gestern können Apotheken über das DAV-Portal auch Impfzertifikate für Menschen ausstellen, die von COVID-19 genesen sind und lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben. Welche Dokumente die Mitarbeitenden in den Offizinen für den Nachweis einer durchgemachten Erkrankung anerkennen dürfen und welche nicht, darüber informiert nun die ABDA.

Seit fast vier Wochen stellen Apotheken nachträglich digitale Zertifikate aus für Menschen, die sich gegen COVID-19 haben impfen lassen. Schwierig war bisher der Umgang mit Genesenen, die lediglich eine Boosterimpfung nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung erhalten hatten – ein digitaler Nachweis für einen vollständigen Impfschutz ließ sich für sie über das Apothekenportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) nicht erzeugen.

Nachdem nun einerseits das Robert Koch-Institut die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat und der DAV sein Portal entsprechend angepasst hat, ist es Apotheken seit gestern möglich, Impfzertifikate für Genesene auszustellen. Wichtig dabei: Um einen Nachweis für seine Boosterimpfung zu bekommen, muss der Geimpfte neben der erfolgten Impfung auch belegen können, dass er von COVID-19 genesen ist. Doch welche Dokumente dürfen Apotheken dabei anerkennen?

Auf diesen Punkt geht die ABDA in ihrer gestern aktualisierten „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ ein. „Der Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 erfolgt nach § 2 Satz 1 Punkt 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses“, schreibt die Standesvertretung. Darin heißt es, ein Genesenennachweis ist:


ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“.

§ 2 Satz 1 Punkt 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) 


Liegt dieser Nachweis nicht mehr vor, kann er laut ABDA erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden. Achtung: Das Alter des PCR-Testergebnisses ist für das Erstellen des COVID-19-Impfzertifikats für Genesene irrelevant, betont die Standesvertretung. 

Auf das Alter käme es nur an, wollte man ein reines Genesenenzertifikat für eine nicht geimpfte Person ausstellen (so auch die Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TestV).

Diese Dokumente dürfen Apotheken anerkennen

Als Nachweis können gemäß ABDA-Handlungshilfe folgende Dokumente genutzt werden:

  • PCR-Befund eines Labors,
  • PCR-Befund einer Ärztin oder eines Arztes,
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums.
  • Ein ärztliches Attest, sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält,
  • die sogenannte Absonderungsbescheinigung (Quarantänebescheid eines Gesundheitsamts), sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält oder
  • weitere Bescheinigungen von Behörden, sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten.

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • Antigenschnelltestnachweise,
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten,
  • Antikörpernachweis,
  • Krankheitsatteste.

Unabhängig vom Antikörperwert ist der ABDA zufolge ein Antikörpernachweis allein nicht ausreichend, um eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung zu belegen. „Wurde für die Virusdiagnostik nur ein Antikörpernachweis durchgeführt, empfiehlt die STIKO derzeit eine vollständige Impfserie. Sollten die in der vorigen Aufzählung genannten Dokumente vorgelegt werden, empfiehlt es sich, den Kunden zur Klärung des weiteren Sachverhalts an den Arzt zu verweisen.“

Persönliches Erscheinen nötig

Die Person, für die das Impfzertifikat ausgestellt werden soll, muss darüber hinaus ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild vorlegen, damit die Identität der geimpften Person korrekt überprüft werden kann. Wie gewohnt gilt: Um die missbräuchliche Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten zu vermeiden, soll diese in der Regel nur erfolgen, wenn die Impfung in räumlicher Nähe, zum Beispiel in der gleichen oder umliegenden Gemeinde, Landkreis oder Regierungsbezirk vorgenommen wurde.

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Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum gestrigen Donnerstag noch einmal an der Coronavirus-Impfverordnung geschraubt hatte, ist es nun zudem nötig, für das Ausstellen der digitalen Impfzertifikate die Apotheke persönlich aufzusuchen. „Die Ausstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikates aufgrund elektronisch übermittelter Impf- und Ausweisdokumente ist nicht zulässig“, unterstreicht auch die ABDA in ihrer Handlungshilfe. Es dürfte demnach allerdings ausreichen, dass bei Familien zum Beispiel ein Elternteil für die nachträgliche Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate in die Apotheke kommt und Impfbücher und Ausweise der kompletten Familie vorlegt. 

Die Handlungshilfe ist im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abrufbar.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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