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Neue Vorschriften für Chemikalien seit Januar
Ist Herstellung und Abgabe von Gemischen in kleinen Mengen noch möglich?
Was heißt das für den Apothekenalltag?
Das Gesetz versteht unter Gemischen Lösungen aus mindestens zwei Stoffen, wobei auch das Verdünnungsmittel Wasser als Stoff gilt.
Wässrige Lösungen von Stoffen gelten dann als Reinstoffe, wenn das Lösungsmittel Wasser nicht abgetrennt werden kann, ohne das Gemisch zu zerstören. So gelten z. B. Natriumhypochlorit-Lösung und Wasserstoffperoxid-Lösung als Reinstoff, Salzsäure- und Natriumhydroxid-Lösungen dagegen als Gemische.
Die Tabelle zeigt an Beispielen, in welchen Fällen die neuen Vorschriften gelten bzw. wo sie nicht greifen.
Abgabe in der Apotheke | Beispiele aus dem Apothekenalltag | Mitteilungspflicht |
selbst hergestellte Gemische/Verdünnungen | Ammoniak- Lösung | ja |
Essigsäure ab 10% | ja | |
Ethanol-Wasser-Mischungen | ja | |
Isopropanol-Wasser-Mischungen | ja | |
Natriumhypochlorit-Lösung | nein | |
Salzsäure-Lösungen | ja | |
Wasserstoffperoxid-Lösung (bis 12%) | nein | |
Gemische/Verdünnungen, unverändert abgefüllt in kleinere Gebinde | „150 ml“ Salzsäure 36%, abgefüllt aus <1 Liter> Salzsäure 36% Fa. Hedinger <Originalgebinde> | ja Die UFI des Herstellers darf übernommen werden (Vermerk auf dem Etikett). |
Gemische/Verdünnungen im Originalgefäß | <1 Liter> Salzsäure 36% Fa. Hedinger <Originalgebinde> | nein |
Reinstoffe im Originalgefäß | 250 g Citronensäure-Monohydrat | nein |
Reinstoffe, unverändert abgefüllt in kleinere Gebinde | Aceton, Benzin, Citronensäure, Isopropanol | nein |
Herstellung/Verdünnung von Gemischen zur rein innerbetrieblichen Anwendung, z. B. als Prüfreagenz oder Fließmittel | Natronlauge verdünnt, Salpetersäure verdünnt, Silbernitrat-Lösung, Zinksulfat-Lösung | nein |
in der Apotheke hergestellte Arzneimittel (Rezeptur, Defektur, Standardzulassungen) | nein | |
Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika | nein |
Keine Meldepflicht für Arznei- oder Lebensmittel
Bei den selbst hergestellten Gemischen gilt die Meldepflicht nur, wenn sie für technische Zwecke als Gefahrstoffe abgegeben werden sollen. Werden die Produkte als Arzneimittel (z. B. Ethanol 70% V/V als Standardzulassung) oder als Lebensmittel (z. B. Essigsäure-Lösung > 10%) in einer für den Endverbraucher bestimmten und konfektionierten Packung in den Verkehr gebracht, gelten die Vorschriften des Gefahrstoffrechts nicht.
Fazit
Die Herstellung von Gemischen als Einzelanforderungen von Kunden ist damit für die Apotheke faktisch unmöglich geworden, da es auf europäischer Ebene keine Ausnahmen für Kleinstmengen unter der Verantwortung der Approbation eines Apothekers bzw. einer Apothekerin gibt. Der einzig praktikable Weg für die Apotheke besteht somit derzeit nur darin, endverbrauchertauglich verpackte und gekennzeichnete Gemische zu beziehen und unverändert abzugeben. Sollen selbst hergestellte Gemische in größerem Umfang in den Verkehr gebracht werden, so wird eine effiziente Meldung an die ECHA nur über eine spezifische Softwarelösung zu realisieren sein, die die Zusammenstellung der erforderlichen Daten wirksam unterstützt und diese über die schon auf dem Portal vorgesehene Schnittstelle in die ECHA-Datenbank einspeist.
2 Kommentare
Neue Vorchriften für "gefährliche" Gemische
von Peter Hoffmeister am 14.07.2021 um 14:02 Uhr
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Bürokratenirrsinn geht weiter
von ratatosk am 13.07.2021 um 19:10 Uhr
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