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EuGH-Urteil AKNR / DocMorris
DocMorris sieht sich durch EuGH bestätigt
Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Verbot von Werbegaben nicht im Widerspruch zum Europarecht steht. Es ist damit auch auf EU-Versender anwendbar. DocMorris zieht aus dem Urteil allerdings vor allem einen Schluss: Nämlich, dass das seit vergangenem Dezember geltende Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V europarechtswidrig ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am gestrigen Donnerstag die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Gewinnspiel-Streit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und dem niederländischen Arzneimittelversender DocMorris beantwortet. Demnach verstößt es nicht gegen Europarecht, wenn dem EU-Versender nach deutschem Recht ein an eine Rezepteinlösung gekoppeltes Gewinnspiel, bei dem unter anderem ein E-Bike als Gewinn ausgelobt war, verboten wird.
Die AKNR freut sich über das Urteil und spricht von einem „Sieg für den Verbraucherschutz“. Ihre Anwälte sehen den EuGH nun wieder auf seine bekannte Rechtsprechungslinie gekehrt – das Urteil vom Oktober 2016, das EU-Versender, die Arzneimittel nach Deutschland verschicken, von der Rx-Preisbindung enthob, habe sich damit einmal mehr als „Fremdkörper“ erwiesen.
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DocMorris hingegen liest das aktuelle Urteil in seinem Sinne und hebt auf den Bezug zum Urteil von 2016 ab. Das Unternehmen erklärt: „Der EuGH stellt klar, dass sein Urteil von 2016, wonach eine Bindung von EU Versandapotheken an das deutsche Preisrecht mit Unionsrecht nicht vereinbar ist, von der heutigen Entscheidung nicht berührt wird. Damit dürfen Rx-Boni von EU Versandapotheken aus Sicht des EU-Rechts weiterhin gewährt werden.“
Anderer Fall als 2016
Tatsächlich schreibt der EuGH, dass seine rechtliche Bewertung nicht im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil vom 19. Oktober 2016 stehe, wonach „traditionelle Apotheken (…) grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen“. Daraus schloss die Erste Kammer des EuGH seinerzeit, dass Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot im Nachteil und daher auf den Preiswettbewerb angewiesen seien. Nun erklärt die Vierte Kammer im aktuellen Urteil: „Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln hat für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs, um das es in diesem Urteil geht. Außerdem betrifft dieses Verbot auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten“.
Auf sein Gewinnspiel und darauf, dass das niederländische Unternehmen bei Zugaben vom nationalen Gesetzgeber beschränkt werden können, geht DocMorris in seinem Statement nicht weiter ein. Vielmehr sehe man sich durch die aktuelle Entscheidung „darin gestärkt, dass die Festschreibung des Bonusverbots im SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) europarechtswidrig ist“.
Jedenfalls momentan scheint diese Einschätzung aber keine Konsequenzen nach sich zu ziehen. Während DocMorris im vergangenen Dezember noch angekündigt hatte, alle rechtlichen Möglichkeiten gegen das Rx-Boni-Verbot für den GKV-Bereich auszuschöpfen, erklärte CEO Walter Hess kürzlich gegenüber dem Handelsblatt, dass das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers zwar noch immer „befremdlich“ sei – direkte rechtliche Schritte wolle er aber nicht einleiten. Das ist nachvollziehbar angesichts der Pläne von DocMorris, deutsche Vor-Ort-Apotheken für seine neue Plattform zu gewinnen.
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