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Auswahl der Testkits
Vorsicht bei digitalen Corona-Testzertifikaten
Welche Tests können zum Einsatz kommen?
Sofern eine getestete Person allerdings das Erstellen eines digitalen Zertifikats wünscht, muss ein in der EU-Liste enthaltener Test verwendet werden. Da im Vorfeld nicht absehbar ist, ob eine Kundin oder ein Kunde lediglich einen schriftlichen Testnachweis in Papierform oder aber ein digitales COVID-19-Testzertifikat im Sinne von § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz und der EU-Verordnung haben möchte, rät die ABDA dazu, Tests zu beschaffen, die sowohl in der BfArM als auch der EU-Liste aufgeführt sind.
Alternativ sei es auch möglich, einen in der EU- und BfArM-Liste aufgeführten Test zu verwenden, wenn ein digitales Zertifikat gewünscht ist, beziehungsweise einen nur in der BfArM-Liste geführten Test, wenn der zu testenden Person das Ergebnis in Papierform genügt. „Dementsprechend dürfte es sich empfehlen, beim ersten Kontakt nach dem Wunsch zur Ausstellung eines Zertifikats zu fragen. Sofern dies ausdrücklich verneint wird, kann auch ein nicht auf der EU-Liste, aber auf der BfArM-Liste stehender Test verwendet werden.“
Die Liste der Antigen-Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 des BfArM ist hier einsehbar.
Die Liste der EU – letztmals aktualisiert am 14. Juli – ist hier zu finden.
Die Handlungshilfe der ABDA kann im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abgerufen werden.
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