Hash-Wert auf Rezeptblättern

Neue Formalität bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturen

Kiel - 23.07.2021, 13:15 Uhr

Seit dem 1. Juli ist bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturarzneimitteln eine neue Formalität zu beachten. (x / Foto: IMAGO / JuergenxBlume)

Seit dem 1. Juli ist bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturarzneimitteln eine neue Formalität zu beachten. (x / Foto: IMAGO / JuergenxBlume)


Bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln mit Cannabis müssen Apotheken seit Anfang Juli einen Hash-Wert auf das Rezept drucken. Dieser besteht aus einer Ziffernfolge mit abrechnungsrelevanten Daten. Offenbar sind dabei je nach eingesetzter Software Anlaufschwierigkeiten aufgetreten.

Seit dem 1. Juli ist bei der Rezeptabrechnung eine neue Formalität zu beachten, die zumindest alle Rezepturarzneimittel mit Cannabis betrifft. Gemäß Teil 1 Ziffer 1.6 der Anlage 10 zur Hilfstaxe sind seit diesem Datum die Preise und Zuschläge im Datensatz nach § 300 SGB V anzugeben, hieß es dazu in einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein. Das Deutsche Apotheken Portal erklärte, die Einzelheiten würden sich aus dem Teil 4.14 der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V ergeben.

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Daraufhin müsse für alle Rezepturen gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe, also für Cannabis in Form getrockneter Blüten, Cannabisextrakte und Dronabinol-Zubereitungen, ein „Hash-Wert“ (oder „Hash-Code“) auf das Rezept gedruckt werden. Außerdem müsse der Z-Datensatz mit dem Abrechnungsdatensatz des Rezepts an die Krankenkasse übermittelt werden. Auch künftige E-Rezepte seien ohne Generierung eines Hash-Werts nicht abrechnungsfähig, kündigte der Apothekerverband Schleswig-Holstein an. Der Hash-Wert ist eine 40-stellige Ziffernfolge, in der zwei Pharmazentralnummern und jeweils zwei Angaben zum Faktor und zur Taxe dargestellt werden können. Die Ziffernfolge wird in die zweite und dritte Taxzeile des Papierrezepts gedruckt.

Hash-Werte auch für einige Substitutionsfälle

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat darauf hingewiesen, dass bisher schon einige Rezepte mit einem elektronischen Zusatzdatensatz abgerechnet werden müssen, beispielsweise bei der Teilabgabe von Fertigarzneimitteln, parenteralen Zubereitungen und einigen Fällen im Rahmen der Substitutionsversorgung. Gemäß der Interpretation des Apothekerverbands Schleswig-Holstein muss ab dem 1. Juli auch für Substitutionstherapien mit Fertigarzneimittelteilmengen gemäß den Anlagen 6 und 7 zur Hilfstaxe ein Hash-Wert angegeben werden. Dagegen sei für Rezepturen zur Substitutionstherapie auf Papierrezept nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe vereinbart, dass die zusätzlichen elektronischen Daten bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht zwingend geliefert werden müssen, aber geliefert werden können.

Nur noch eine Cannabis-Rezeptur pro Rezept

Als Konsequenz aus der verpflichtenden Angabe des Hash-Werts bei Cannabis-Rezepturen kann pro Rezeptblatt nur noch eine Rezeptur abgerechnet werden, folgert der Apothekerverband Schleswig-Holstein. Die bisher verbreitete Verordnung mehrerer Cannabis-Zubereitungen auf einem Rezeptblatt sei nicht mehr möglich, wenn Hash-Werte generiert werden müssen.

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein betont, dass die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren informiert seien. Die Apotheken sollten die Informationen dieser Datendienstleister zur Umsetzung beachten. Einige Softwarehäuser setzten die Vorgaben der Technischen Anlage 1 in der Substitutionsversorgung schon komplett um. Doch teilweise sei auch über Probleme berichtet worden, auch beim FiveRx-Zugang.

Schwierigkeiten bei der Einführung

Nachdem diese Regelung bereits seit etwa drei Wochen gilt, wird auch aus Apotheken über Anlaufprobleme mit der Software berichtet. Wenn die Abrechnung daraufhin erst einige Tage oder sogar Wochen später möglich ist, droht allerdings ein Folgeproblem. Aufgrund der kurzen Gültigkeit der BtM-Rezepte über Cannabis-Zubereitungen kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung schon abgelaufen sein, bis die Technik funktioniert und das Rezept taxiert werden kann. Damit wirft auch dieses neue formale Erfordernis offenbar neue Probleme auf. Die zusätzlichen Daten zielen wohl zumindest teilweise auf die Abrechnung von Herstellerrabatten. Denn bei der Verarbeitung zu Rezepturen oder der Abgabe von Teilmengen sind diese sonst im weiteren Abrechnungsprozess nicht mehr zu erfassen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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