Bürgertests

Auch der Übermittlungsweg des Testergebnisses ist nun zu dokumentieren

Berlin - 29.07.2021, 13:45 Uhr

Mobile Testteams für Unternehmen? Kann man machen, aber nicht als Bürgertest! (Foto: IMAGO / Ralph Peters)

Mobile Testteams für Unternehmen? Kann man machen, aber nicht als Bürgertest! (Foto: IMAGO / Ralph Peters)


In ihrer aktualisierten Handlungshilfe zur Durchführung von PoC-Antigentests präzisiert die ABDA die Grenzen von Bürgertestungen. Wann sind sie unzulässig? Und wann sollte mit dem Gesundheitsamt geklärt werden, wer die Kosten übernimmt? Zudem wurde die Muster-Einverständniserklärung aktualisiert: Hier ist nun auch zu dokumentieren, auf welchem Weg das Testergebnis übermittelt wurde.

Ab dem 1. August können Bürgertests auf SARS-CoV-2 nur noch abgerechnet werden, wenn den Getesteten auch angeboten wird, dass sie ihr Testergebnis über die Corona-Warn-App (CWA) des RKI erhalten. Ob es auch wirklich so übermittelt wird, ist Sache der Kunden und Kundinnen – aber die Anbindung zur CWA muss stehen.

Aus diesem Grund hat die ABDA ihre Handlungsempfehlungen zur „Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken“ im Punkt der Einverständniserklärung ergänzt (Stand: 28. Juli 2021). Mit dieser Erklärung ist nun auch die Zustimmung beziehungsweise Ablehnung der zu testenden Person zur Übermittlung des Testergebnisses in die CWA zu dokumentieren. „Damit werden die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Leistungsdokumentation erfüllt“, erklärt die ABDA.

Neben den schon bislang nötigen Daten zu Namen, Anschrift und Testgrund ist nun auch der Übermittlungsweg des Testergebnisses zu erheben. Die Mustervorlage der ABDA für diese Einverständniserklärung sieht hier vier Möglichkeiten vor: Papierform, Datei im pdf-Format per E-Mail, Digitales COVID-19-Testzertifikat nach § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz oder Übermittlung an die Corona-Warn-App. Die entsprechende Arbeitshilfe findet sich auf der ABDA-Webseite im geschützten Bereich.

Weiterhin stellt die ABDA in ihrer aufgefrischten Handlungshilfe klar, dass PoC-Antigentests in Apotheken zwar überwiegend als Bürgertests nach § 4a Corona-Testverordnung durchgeführt werden. Dieser Anspruch sei an keine Voraussetzungen geknüpft und bestehe damit auch unabhängig von Herkunft oder Wohnsitz. Aber sie weist nun auch deutlich darauf hin, dass es unzulässig ist, wenn Arbeitgeber:innen, die ihren Arbeitnehmer:innen nach der Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung Tests anbieten müssen, auf Bürgertestungen verweisen. Das gilt auch, wenn Bürgertestungen zum Beispiel durch mobile Teststellen gezielt in Schulen angeboten werden.

Beabsichtige eine Apotheke, bei Veranstaltungen im Rahmen des Sicherheitskonzeptes PoC-Antigentests durchzuführen, sollte sie sich vorab mit dem zuständigen Gesundheitsamt kurzschließen. Hier sei zu klären, ob diese Tests als Bürgertests durchgeführt und abgerechnet werden können oder die Kosten gegebenenfalls vom Veranstalter zu tragen sind.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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