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Geplante Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Apotheken sollen Genesenenzertifikate über Rechenzentren abrechnen können
Noch können Apotheken keine digitalen Genesenenzertifikate ausstellen, nur eine Impfung nach Genesung lässt sich dokumentieren. Sollte es ihnen aber künftig technisch möglich sein, auch den Genesenenstatus digital abzubilden, stellt das BMG jetzt die Weichen für die Abrechnung: Diese soll dann über die Apothekenrechenzentren erfolgen. Nach aktuellem Stand wären nämlich nach der Coronavirus-Testverordnung die Kassenärztlichen Vereinigungen dafür zuständig.
Dass Apotheken nachträglich digitale Genesenenzertifikate ausstellen dürfen, hat der Deutsche Bundestag bereits im Mai mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ beschlossen. Ein entsprechender Passus ist in § 22 Absatz 6 Satz 1 zu finden. Praktisch relevant ist dieser allerdings bis heute nicht, denn aktuell ist es den Apotheken technisch nicht möglich, Genesenenzertifikate zu digitalisieren. Lediglich eine erfolgte Impfung nach Genesung lässt sich mithilfe des entsprechenden Moduls im DAV-Portal abbilden, nicht aber der Genesenenstatus selbst.
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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sorgt nun offenbar vor für den Fall, dass dies künftig in den Offizinen möglich sein wird: Laut einem Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der der DAZ vorliegt, will das Ministerium nun festschreiben, dass die Abrechnung für das Erstellen solcher Nachweise gegebenenfalls über die Apothekenrechenzentren laufen soll und nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Unterschiedliche Abrechnungswege für Impf- und Genesenenzertifikate
Hintergrund ist, dass derzeit in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) praktisch zwei verschiedene Wege für die Abrechnung von Impf- beziehungsweise Genesenenzertifikaten vorgeschrieben sind. „Danach rechnen die Apothekerinnen und Apotheker die bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats erbrachten Leistungen gemäß § 7 Absatz 1 TestV mit den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ab“, erläutert das BMG zunächst. „Die Abrechnung der im Zusammenhang mit der Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats erbrachten Leistungen erfolgt nach § 10 Absatz 1 und 2 CoronaImpfV über die Rechenzentren nach § 300 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).“ Hieraus resultieren also laut BMG unterschiedliche Abrechnungswege für vergleichbare Leistungen.
An dieser Stelle will das Ministerium nun nachbessern. Um die Abrechnung beim Erstellen von Genesenenzertifikaten zu erleichtern und den Arbeitsaufwand für die KVen zu reduzieren, „erfolgt die Abrechnung zukünftig einheitlich über die Rechenzentren nach § 300 Absatz 2 SGB V“. Zu diesem Zweck ist geplant, einen neuen § 7b in die TestV einzufügen. Darin geregelt sein soll die „Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats nach § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes“, also konkret beim nachträglichen Ausstellen digitaler Genesenennachweise.
Schönheitsfehler zulasten der Apotheken?
Demnach rechnen die Apotheken „monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats“ die sich für die Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum ab. „Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19- Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt“, heißt es weiter im Verordnungsentwurf. Die übermittelten Angaben dürfen wie gewohnt keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die Rechenzentren wiederum übermitteln monatlich oder quartalsweise den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das BAS zahlt die entsprechenden Beträge zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, erstattet werden sie letztlich jedoch aus Bundesmitteln. Für das Erstellen digitaler Genesenenzertifikate erhalten die Apotheken übrigens gemäß § 12 Absatz 6 TestV 6 Euro je Zertifikat.
Aus Sicht der Rechenzentren hat der jetzt vorliegende Entwurf allerdings einen Schönheitsfehler, der am Ende zulasten der Apotheken gehen könnte: Gemäß § 8 TestV steht den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung der in der TestV geregelten Leistungen ein sogenannter Verwaltungskostenersatz zu. Zum einen dürfen sie von KV-Mitgliedern 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnung einbehalten, bei Nicht-Mitgliedern, also auch den Apotheken, sind es sogar 3,5 Prozent. Zum anderen erhalten sie für den Verwaltungsaufwand, der ihnen durch die Abrechnung der Sachkosten entsteht, einen Ausgleich vom BAS in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrags.
Stellungnahme bis 9. August
Weshalb die KVen einen Zuschuss vom Bundesamt für ihren Verwaltungsaufwand bekommen und die Rechenzentren nicht, hält der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (vdarz) für nicht schlüssig. Nach Information der DAZ hat der Verband die ABDA auf diese Schieflage hingewiesen. Bis kommenden Montag hat die Standesvertretung nun Zeit, eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf abzugeben. Darin könnte sie eine entsprechende Änderung anregen. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
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