- DAZ.online
- News
- Apotheke
- HBA für Angestellte: Wer...
Info der Treuhand
HBA für Angestellte: Wer muss was versteuern?
Angestellte Approbierte müssen ihren Heilberufsausweis (HBA) bei der zuständigen Landesapothekerkammer beantragen und die Kosten dafür auslegen. Um die Erstattung muss sich hingegen die jeweilige Apothekenleitung kümmern, die den Zuschuss ebenso wie die anderen Zuschüsse für die TI-Anbindung beim NNF beantragen muss und ihn dann den Angestellten weiterreicht. Die Treuhand Hannover hat sich nun mit den steuerrechtlichen Fragen dieses Vorgangs befasst, zum Beispiel ob Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben fällig werden.
Aktuell kommt jede Apotheke noch wunderbar mit nur einem HBA aus– er wurde bislang einmalig benötigt, um die SMC-B für die TI-Anwendungen zu legitimieren: In der Regel ist das der HBA der Inhaberin oder des Inhabers. Im Hinblick auf die Einführung des E-Rezepts raten aber die Apothekerkammern und die Softwareanbieter dazu, dass sich auch angestellte Approbierte mit dem Dokument versorgen. Denn für Änderungen am E-Rezept wird ein HBA für die elektronische Signatur benötigt.
Mittlerweile ist geklärt, dass es auch für den HBA der Angestellten eine Pauschale von der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Allerdings muss diese Pauschale von der Apothekenleitung beim NNF beantragt werden. Um den HBA als persönliches Dokument muss sich jeder Apotheker und jeder Apothekerin selbst kümmern. Für die Bezahlung gibt es dann zwei Möglichkeiten: angestellte Apotheker:innen übernehmen erst einmal die Kosten – das geht auf einmal oder auch in Raten, die Apothekenleitung zahlt später die Auslage zurück. Oder Angestellte bestellen den HBA auf Rechnung der Apotheke. Die Treuhand Hannover hat sich nun ausführlich damit beschäftigt, wie diese Vorgänge bei der Steuer zu berücksichtigen sind.
Mehr zum Thema
E-Rezept und mehr
Wozu braucht man eigentlich den HBA?
Telematik-ID
HBA für Pharmazieingenieure – wer ist zuständig?
Angestellte müssen bei der Bestellung des HBA den Netto-Preis plus Umsatzsteuer an den Kartenhersteller entrichten – es kommt immer ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen diesen beiden Parteien zustande. Auf wen die Rechnung ausgestellt ist, die Angestellten oder die oder den Inhaber, ist laut Treuhand für den Vorsteuerabzug ohne Relevanz: Dem Arbeitgeber steht er in diesem Fall nicht zu. Der Arbeitnehmer ist ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt – mangels unternehmerischen Leistungsbezugs.
Erstattung der Kosten für den HBA grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
Der Zuschuss der GKV zum HBA wird netto ausgezahlt – an den Arbeitgeber, der ihn an seine Angestellten weiterreicht. Für sie ist die Erstattung der Kosten für den HBA grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich nämlich um den Ersatz von Auslagen. Auslagenersatz sei immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienten und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führten, erklärt die Treuhand. Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten für den HBA seiner Mitarbeiter:innen übernimmt, zum Beispiel weil die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die GKV nicht erfüllt sind, fallen keine Steuern- oder Sozialversicherungsbeiträge an.
3 Kommentare
Wer denkt sich bloß solche bürokratischen Ungetüme aus?
von Andreas Grünebaum am 06.09.2021 um 18:52 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Wer denkt sich bloß solche bü
von Dr. Ralf Schabik am 12.09.2021 um 20:14 Uhr
sag a mal
von Karl Friedrich Müller am 06.09.2021 um 17:51 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.