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Digitale Impfzertifikate
So werden Auffrischimpfungen dokumentiert
Apotheken müssen Dokumente auf Echtheit prüfen
Darüber hinaus unterstreicht die ABDA noch einmal die Verpflichtung für das Apothekenpersonal, die vorgelegten Impfdokumente auf Echtheit zu prüfen. „Für jegliche Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate ist eine Kontrolle der Identität der Person und der Echtheit der vorgelegten Dokumente erforderlich“, betont sie. „Dies erschöpft sich nicht in der bloßen Sichtung und einem Abgleich der Namen auf Ausweis und Dokumentation. Vielmehr hat insbesondere auch eine Kontrolle auf gängige Missbrauchsszenarien, z. B. gefälschte Impfpässe, zu erfolgen. Dies ist nach Bewertung des Verordnungsgebers nur im Rahmen einer Präsenzausstellung zu gewährleisten.“
Genesenenzertifikat bei PCR-Testergebnis aus dem EU-Ausland?
Des Weiteren ergänzt die ABDA in ihrer Handlungshilfe einen Hinweis, dass Apotheken auch dann COVID-19-Genesenenzertifikate ausstellen dürfen, wenn der vorgelegte positive Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) aus einem Nicht-EU-Staat stammt. „Die Verordnung (EU) 2021/953 definiert die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten“, heißt es. „Gemäß Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe e) des Anhangs können Genesenenzertifikate auch auf der Grundlage von positiven Testergebnissen in Nicht-EU-Staaten ausgestellt werden.“ Voraussetzung ist, dass die üblichen Anforderungen an die Testdokumentation erfüllt sind.
Die aktualisierte Handlungshilfe ist im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zu finden.
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