COVID-19-Impfstoffe

Wer darf wo bestellen – und wann?

Berlin - 17.09.2021, 13:45 Uhr

Ab der kommenden Woche dürfen Ärztinnen und Ärzte auch den COVID-19-Impfstoff von Moderna bestellen. Doch für die Apotheken stehen noch weit mehr Änderungen an. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie) 

Ab der kommenden Woche dürfen Ärztinnen und Ärzte auch den COVID-19-Impfstoff von Moderna bestellen. Doch für die Apotheken stehen noch weit mehr Änderungen an. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie) 


In der kommenden Woche steht eine grundlegende Umwälzung der Bestellmodalitäten für COVID-19-Impfstoffe an. Das betrifft unter anderem den Kreis der bezugsberechtigten Ärztinnen und Ärzte, den Bestelltag, das Impfzubehör und die für die Bestellung zu nutzenden Pharmazentralnummern. Die DAZ hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Alles neu macht der Oktober: In gut zwei Wochen, wenn viele Impfzentren ihre Pforten schließen, übernehmen die öffentlichen Apotheken in Deutschland die Belieferung einiger neuer Leistungserbringer mit COVID-19-Impfstoffen. Darunter wird dann auch erstmals Spikevax® von Moderna sein – denn in den Zentren begonnene Impfserien sollen in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beendet werden.

Naturgemäß macht sich die Umwälzung jetzt bei den Bestellmodalitäten bemerkbar, denn die Auslieferung erfolgt seit einiger Zeit stets zwei Wochen später. Worauf müssen Apotheken nun für die Bestellung am kommenden Dienstag achten? Hier die wichtigsten Punkte im Überblick (Quelle: ABDA-Dokument „COVID-19-Impfstoffe - Wichtige Änderungen für die Bestellung in KW 38 (21. September 2021) für KW 40 (4. bis 8. Oktober 2021)“).

Kreis der Bezugsberechtigten: Ab 1. Oktober 2021 werden alle Leistungserbringer von COVID-19-Impfungen über Apotheken versorgt werden. Neu hinzu kommen nach § 3 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdiensts sowie die von den Ländern beauftragten Dritten), mobile Impfteams und – zumindest temporär – Impfzentren. Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern werden durch die jeweilige Krankenhausapotheke beziehungsweise krankenhausversorgende öffentliche Apotheke versorgt.

Bestellzeitpunkt für Ärztinnen und Ärzte: Ab der kommenden Woche müssen alle Leistungserbringer ihre Bestellungen für COVID-19-Impfstoffe für die jeweils übernächste Woche bis spätestens dienstags um 12 Uhr an ihre Apotheke übermittelt haben. Der Mittwoch als Bestelltag für die Betriebsärztinnen und -ärzte entfällt. Diese bestellen ab Kalenderwoche 38 ebenfalls jeweils spätestens Dienstag, 12 Uhr.

Bestellung beim Großhandel: Die Apotheken wiederum bestellen die COVID-19-Impfstoffe für alle ihre Ärztinnen und Ärzte bis Dienstag, 18 Uhr, bei ihrem Großhandel. Bisher mussten die Bestellungen bereits bis 15 Uhr dort eingegangen sein. Der Großhandel wird bis auf weiteres die Apotheken jeweils am Mittwoch in der Woche vor Auslieferung der COVID-19-Impfstoffe über die Liefermenge informieren, sodass diese wiederum die Ärztinnen und Ärzte informieren können.

Bezugsapotheke: Vertrags- und Privatärztinnen und -ärzte sind weiterhin angehalten, die Impfstoffe bei der Apotheke zu bestellen, die sie auch mit Praxisbedarf beliefert. Betriebsärztinnen und -ärzte sollen jene Apotheke nutzen, die sie regelmäßig mit Impfstoffen und Praxisbedarf versorgt und die die Belieferung unter Berücksichtigung vorgegebener Transportbedingungen sicherstellen kann. Alternativ ist nach Absprache auch eine Apotheke in räumlicher Nähe möglich. Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus bekommen die Vakzinen über die Krankenhaus- oder krankenhausversorgende Apotheke. Ärztinnen des ÖGD, in Justizvollzugsanstalten, Impfzentren, Impfteams erhalten die Impfstoffe über eine Apotheke in räumlicher Nähe nach Absprache.

Wie weisen Ärztinnen und Ärzte ihre Bestellberechtigung nach?

Nachweis der Bestellberechtigung: Es wird in den Ländern unterschiedlich geregelt werden, welche Ärztinnen und Ärzte im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdiensts impfen dürfen. Zwingend ist in jedem Fall, dass sie sich am sogenannten Digitalen Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts beteiligen. Analog zu den Privat- und Betriebsärztinnen und -ärzten müssen sie spätestens bei der ersten Bestellung bei der Apotheke eine von der Bundesdruckerei ausgestellte Bescheinigung vorlegen, dass sie an das DIM des RKI angeschlossen sind (gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Justizvollzugsanstalten und Krankenhäusern). Ärztinnen und Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams benötigen eine von der zuständigen Stelle des Landes ausgestellte Bescheinigung, dass sie berechtigt sind, COVID-19-Impfstoffe bei Apotheken zu bestellen.

Pharmazentralnummern: Für die Bestellungen der COVID-19-Impfstoffe stehen jeweils extra BUND-PZN zur Verfügung. Ab sofort sollen folgende PZN genutzt werden:

  • Pharmazentralnummern für Bestellungen von Vertrags-, Privat- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern:
    • Comirnaty® (BioNTech) 17377588 (COMIRNATY BIONTECH BUND 1 Vial)
    • Vaxzevria® (AstraZeneca) 17377625 (VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND 1 Vial)
    • COVID-19-Impfstoff (Janssen) 17377648 (COVID19 VACCINE JANSSEN BUND 1 Vial)
    • Spikevax® (Moderna) 17377602 (SPIKEVAX MODERNA BUND 1 Vial)
  • Pharmazentralnummern für Bestellungen von Ärztinnen und Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst einschließlich beauftragter Dritter, Impfzentren und mobiler Impfteams:
    • Comirnaty® (BioNTech) 17755286 (COMIRNATY BIONTECH BUND OEGD 1 Vial)
    • Vaxzevria® (AstraZeneca) 17755323 (VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND OEGD 1 Vial)
    • COVID-19-Impfstoff (Janssen) 17755731 (COVID19 VACCINE JANSSEN BUND OEGD 1 Vial)
    • Spikevax® (Moderna) 17755240 (SPIKEVAX MODERNA BUND OEGD 1 Vial)

Bestellformular: Für die Bestellung benutzen Vertragsärztinnen und -ärzte wie gehabt das Formular Muster 16. Alle anderen bestellberechtigten Ärztinnen und Ärzte, einschließlich jene des öffentlichen Gesundheitsdiensts, der Impfzentren und mobiler Impfteams, benutzen ein blaues Rezept (DIN A6 quer). Die Bestellungen sind arztgebunden.

Impfzubehör: Wie bereits berichtet, plant das BMG, dass zukünftig das Impfzubehör nicht mehr vialbezogen mit den COVID-19- Impfstoffen mitgeliefert wird. Mit der Auslieferung der am Dienstag, 21. September 2021, bestellten COVID-19-Impfstoffe am 4. Oktober 2021 (KW 40) wird der Großhandel das benötigte Zubehör nicht mehr mitliefern. Ärztinnen und Ärzte können dann das Zubehör separat und zeitlich unabhängig von den COVID-19-Impfstoffen entsprechend ihres Bedarfs und auch in größeren Mengen bestellen. Die Kosten für das Impfzubehör werden weiterhin vom Bund übernommen. Die Details werden derzeit zwischen dem BMG und den Beteiligten geklärt.

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Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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