Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher:innen abgegeben werden. So ist es in § 48 Abs.1 Nr. 1 AMG festgeschrieben. Apotheker:innen in Deutschland sind daher immer wieder damit konfrontiert, erklären zu müssen, dass sie weder die Pille, noch den Blutdrucksenker oder irgendetwas anderes „überraschend“ Ausgegangenes ohne Rezept abgeben dürfen. Mitunter ist das gar nicht so leicht, weil es anscheinend immer noch Kolleg:innen gibt, die sich über die Gesetze hinwegsetzen. Den Klassiker „also in meiner Apotheke bzw. der xy-Apotheke bekomme ich das immer ohne Rezept“ kennt wohl jeder, der jemals in der Apotheke gearbeitet hat.
Im Gegensatz zu beispielsweise Österreich existieren in Deutschland im Gesetz auch keine Ausnahmen. Bei unseren Nachbarn im Süden ist es Apotheker:innen nämlich erlaubt, im Notfall Verschreibungspflichtiges ohne Rezept abzugeben. Zu beurteilen, ob ein Notfall vorliegt oder nicht, liegt im Ermessen des Apothekers oder der Apothekerin. Und so kommt der Urlaubsgast im Regelfall ohne Arztbesuch an seine Tabletten, die er zu Hause vergessen hat. Eine pragmatische Herangehensweise, die die pharmazeutische Kompetenz stärkt – keine Frage.
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Rx-Arzneimittel ohne Rezept
von Dieter Kaiser am 08.10.2021 um 10:11 Uhr
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