Bei lebensbedrohlichen und akuten Verschlechterungen des Gesundheitszustands wie z. B. Krampf- und Asthmaanfällen, Herzinfarkten, schnell zunehmenden Schmerzen oder Brüchen bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Hilfeleistung, heißt es dort. Allerdings müsse sie im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren liegen. Grundsätzlich sei es ratsam, sich dabei zunächst an die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu halten, empfehlen die Autoren. Eine Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln gehört ihrer Meinung nach in der Regel nicht zur verpflichtenden Hilfeleistung. Auf keinen Fall sollte der Apotheker oder die Apothekerin ein rezeptpflichtiges Arzneimittel aufgrund einer von ihm getroffenen, eigenen Diagnose herausgeben. Bei Eigendiagnosen sei die Gefahr falscher Behandlungen hoch, und der Apotheker kann im Falle einer Fehlbehandlung haftbar gemacht werden. Die Empfehlung der Experten: In jedem Fall sofort den Rettungsdienst rufen und im Zweifel immer auf dessen Eintreffen warten, bevor ein rezeptpflichtiges Arzneimittel ohne Rezept abgegeben oder angewendet wird. Zwischenzeitlich aber Maßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe ergreifen.
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Rx-Arzneimittel ohne Rezept
von Dieter Kaiser am 08.10.2021 um 10:11 Uhr
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