Bundesrat stimmt Ampel-Corona-Gesetz zu

3G wird auch in Apotheken Pflicht

Berlin - 19.11.2021, 16:30 Uhr

Bundesweit wird 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr Pflicht. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)

Bundesweit wird 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr Pflicht. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)


Nur geimpft, genesen oder getestet zum Arbeitsplatz und in die Bahn

Neben den Neuerungen für die Länder gibt es auch bundesweit geltende Änderungen: So ist 3G am Arbeitsplatz künftig Pflicht. Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Arbeitgeber:innen haben dies täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Diese Neuerung betrifft auch Apotheken – diese werden hingegen weniger von der ebenfalls kommenden Homeoffice-Pflicht betroffen sein: Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten, die Büro- oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, anbieten, von zu Hause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen – die Arbeitnehmer:innen haben das Angebot grundsätzlich anzunehmen. 

Die 3G-Regel wird zudem im öffentlichen Nah- und Fernverkehr Pflicht. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher.

Das Gesetz räumt überdies in den Straftatbeständen zum unbefugten oder unrichtigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch auf. Neue Vorschriften gibt es überdies für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

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Außerdem erhalten Krankenhäuser einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Das Gesetz soll nun so schnell wie möglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und einen Tag später in Kraft treten.



Kirsten Sucker-Sket / dpa
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Erst informieren, dann denken und dann Gesetze machen!

von Thomas Eper am 20.11.2021 um 12:06 Uhr

Impfzentren überlastet, wenn noch welche da sind; Ärzte überlastet; keine Antigentests mehr zu bekommen, ausverkauft.

Wie soll das denn jetzt mit 3G am Arbeitsplatz funktionieren?

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