Einstweilige Verfügung

Lieferdienst „First A“ darf nicht mehr Apotheke spielen

Stuttgart - 19.11.2021, 16:00 Uhr

Das Berliner Start-Up First A muss seine Werbeaussagen überarbeiten.  Per einstweiliger Verfügung wurde unter anderem untersagt, zu suggerieren es handle sich bei First A um eine „lokale Apotheke – online“. (x / first-a.de/DAZ)

Das Berliner Start-Up First A muss seine Werbeaussagen überarbeiten.  Per einstweiliger Verfügung wurde unter anderem untersagt, zu suggerieren es handle sich bei First A um eine „lokale Apotheke – online“. (x / first-a.de/DAZ)


Seit September 2021 bringt das Berliner Start-up First A bestellte Arzneimittel per Fahrradkurier zu den Kunden. Zunächst nur in Berlin, jetzt offenbar auch in München, Düsseldorf und Köln. Für andere Standorte wird bereits Personal gesucht. Doch nun hat das Unternehmen erst einmal einen Dämpfer bekommen. Per einstweiliger Verfügung wurde unter anderem untersagt, zu suggerieren, es handle sich bei First A um eine „lokale Apotheke – online“.

Das Berliner Start-Up „First A“ wurde Anfang des Jahres von den Geschwistern Antonie Nissen (24) und Leif Löhde (30) gegründet. Im September nahm es den Betrieb auf. Das Geschäftsmodell: Arzneimittel liefern, innerhalb von 30 Minuten. Ähnlich wie bei Lieferando, Gorillas und Co. laden sich Kund:innen eine App auf ihr Smartphone und bestellen darüber die entsprechenden Arzneimittel oder Apothekenprodukte. Für 2,50 Euro wird dann geliefert.

Zunächst wurde der Service in den Berliner Bezirken Mitte und Prenzlauer Berg angeboten, nun auch in München, Köln und Düsseldorf. Es werden aber auch Mitarbeitende an anderen Standorten gesucht, zum Beispiel Stuttgart. Die Stadt im Südwesten stehe aber nicht ganz oben auf der Expansionsliste, wie die Gründerin auf Nachfrage der DAZ erklärte. Selbstverständlich plane man auch Stuttgart ein. „Wir möchten in ganz Deutschland den Kunden einen digitalen und schnellen Zugang zu OTC Medikamenten geben“, erklärt Nissen.

Allerdings wurde das Start-up nun erstmal ausgebremst und gezwungen, sein Angebot und seine Werbeaussagen zu überarbeiten. Schuld ist eine gegen First A erwirkte einstweilige Verfügung (Landgericht Berlin, Az: 91 O 98/21) vom 11. November 2021. Dieser zufolge darf das Start-up seinen Service nicht mehr anbieten, ohne die Verbraucher:innen vor der Inanspruchnahme des Lieferdienstes darüber zu informieren, aus welcher Apotheke die apothekenpflichtigen Arzneimittel geliefert werden. Bislang war das nämlich nicht ersichtlich.

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Zudem muss First A sein Angebot zur Beratung überarbeiten. So darf das Unternehmen keine pharmazeutische Beratung über apothekenpflichtige  Arzneimittel mehr anbieten, sofern die Beratung über die App oder die Mobilnummer der Betreibergesellschaft, vertreten durch die Gründerin, erfolgt, oder mit folgendem Wortlaut angeboten wird: „Im nächsten Schritt leiten wir dich zu WhatsApp weiter. Dort kannst du uns alle Fragen stellen und wir verbinden dich mit deinem Apotheker. “ Darunter der Button: „Jetzt beraten werden.“

Landgericht Berlin: Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handelt sich um eine Apotheke

Außerdem wurde es First A untersagt, gegenüber Endverbraucher:innen damit werben, Arzneimittelbestellungen entgegenzunehmen, diese selbst zu bearbeiten oder hierzu pharmazeutisch zu beraten, sofern dabei der Eindruck entstehe, es handle sich bei dem Unternehmen um eine Apotheke. So hieß es beispielsweise in den FAQs: „First A ist deine lokale Apotheke  – online“.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt. First A kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen. Die beanstandeten Punkte sind allerdings bereits behoben: Die FAQ sind verschwunden, „beraten“ wird auch nicht mehr, sondern lediglich bei Fragen weitergeholfen. Zudem erfährt man mittlerweile auch – wenn auch nur im Kleingedruckten verlinkt – aus welcher Apotheke die Lieferung kommt.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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