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Bundesgerichtshof
Werbung für rein digitalen Arztbesuch ist unzulässig
Die Werbung einer privaten Krankenversicherung für einen umfassenden „digitalen Arztbesuch“ per App verstößt gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Unerheblich ist demnach, dass die „behandelnden“ Ärzte in der Schweiz ansässig sind, wo die Fernbehandlung schon seit Jahren erlaubt ist.
Die Wettbewerbszentrale wollte es einmal wieder grundsätzlich wissen: Ist die Werbung von Krankenversicherern für telemedizinische Angebote, bei denen eine Behandlung von Patienten nur auf digitalem Wege erfolgt, zulässig?
Seit Dezember 2019 heißt es in § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG):
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“
Das zuvor geltende generelle strenge Werbeverbot für Fernbehandlungen war gelockert worden, nachdem die Telemedizin zunehmend Einzug in die Versorgung gefunden hatte. Aber wann ist nun eine Werbung nach der neuen Norm zulässig? Was genau ist unter den „anerkannten fachlichen Standards“ zu verstehen? Das wollte die Wettbewerbszentrale klären lassen – und das ist nun geschehen. Am heutigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung gegen das Werbeverbot des § 9 HWG verstößt. Die Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor.
Worum ging es?
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um die Werbung des privaten Krankenversicherers Ottonova. Dieser hatte seinen Kunden und Kundinnen auf seiner Internetseite den „digitalen Arztbesuch“ über eine App angekündigt. Beworben wurde dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Dazu kam der verlockende Slogan: „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ Bei den sogenannten „eedoctors“, die die beworbene Fernbehandlung durchführen sollten, handelte es sich nach Angaben des Versicherers um erfahrene Ärzte in der Schweiz.
Die Wettbewerbszentrale rügte einen Verstoß gegen § 9 HWG und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Schon in den ersten beiden Instanzen hatte sie damit Erfolg. Das Oberlandesgericht München hatte die Revision zwar nicht zugelassen, aber die Versicherung legte Beschwerde ein und schaffte es so zum Bundesgerichtshof – dieser hat nun allerdings nicht in ihrem Sinne entschieden.
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