Im Vertretungsfall

Apotheker dürfen ihren HBA nicht verleihen

Berlin - 10.12.2021, 17:50 Uhr

Apotheker:innen dürfen Pharmazieingenieur:innen, die sie vertreten sollen, nach Einschätzung des BMG nicht ohne Weiteres ihren HBA überlassen. (s / Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)

Apotheker:innen dürfen Pharmazieingenieur:innen, die sie vertreten sollen, nach Einschätzung des BMG nicht ohne Weiteres ihren HBA überlassen. (s / Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)


Wie Pharmazieingenieure jetzt zügig an einen Heilberufsausweis kommen, ist kurz vor dem – zumindest theoretischen – Start des E-Rezepts noch immer nicht geklärt. Die BAK wollte vom BMG wissen, ob denn Apothekenleiter:innen zunächst notfalls den sie vertretenden PharmIng ihren HBA überlassen dürfen. Das Ministerium sieht ein solches Vorgehen überaus kritisch. Der Begründung zufolge könnte das Ausleihen eines HBA in jeder Konstellation problematisch sein, auch im Verhältnis Leiter:innen zu angestellten Approbierten.

In drei Wochen soll nach aktuellem Stand die Nutzung des E-Rezepts zur Pflicht werden, sofern die technischen Voraussetzungen dies zulassen. Und noch immer stehen die Pharmazieingenieure (PharmIng) ohne eigene elektronische Heilberufsausweise da, die für Änderungen am E-Rezept zwingend erforderlich sind. Mittelfristig soll die Ausgabe über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgen – dieses hat seine Arbeit allerdings noch nicht aufgenommen. Die Betroffenen auf diesem Weg mit den benötigten Karten zu versorgen, wird also erstmal nichts.

Besonders problematisch ist dies vor dem Hintergrund, dass diese Berufsgruppen Apothekenleiter:innen vertreten dürfen. Auch die Bundesapothekerkammer (BAK) sieht dringenden Handlungsbedarf. Bereits Mitte November wandte sich die BAK in einem Brief hilfesuchend an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Sie wollte wissen, ob es aus Sicht des Ministeriums ausnahmsweise zulässig wäre, PharmIng im Vertretungsfall den HBA des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin zu überlassen, damit diese auch geänderte elektronische Verordnungen abzeichnen können. Dafür ist nämlich eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) nötig, die Signatur per SMC-B reicht nicht aus.

Ernüchternder Brief aus dem BMG

Der DAZ liegt jetzt die Antwort des BMG vor – und die ist ernüchternd: Ministerialrätin Anja Brandenburg weist zunächst darauf hin, dass ihr Haus nicht berechtigt sei, gesetzliche Regelungen verbindlich auszulegen. Im Folgenden erläutert sie dann, weshalb das Überlassen des HBA nach ihrer Einschätzung problematisch ist.

Zivil- und strafrechtliche Regelungen stünden dem zwar nicht entgegen – allerdings gebe es andere Vorschriften, mit denen ein solches Vorgehen nicht vereinbar sei, etwa im Vertrauensdienstegesetz (VDG) und der eIDAS-Verordnung. „Diese Auffassung wird auch von dem für die Auslegung der genannten Vorschriften zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur geteilt“, betont Brandenburg. „So widerspricht das infrage stehende Überlassen des eHBA zum Zweck der Stellvertretung schon dem Grundgedanken der QES nach der eIDAS-Verordnung und dem VDG, dass die Person des Unterzeichnenden durch ein höchstpersönliches Namenszeichen nach außen hin zweifelsfrei erkennbar ist.“

Echtheit der Signatur nicht überprüfbar

Anders als beim analogen Unterzeichnen des PharmIngs mit dem Namen der Apothekerin oder des Apothekers lasse sich die Echtheit einer Unterschrift per QES nicht etwa durch ein graphologisches Gutachten überprüfen. Sicherheitsbedenken sieht Brandenburg auch insofern, als dass „sich die Möglichkeit der Nutzung der QES nicht auf die Telematikinfrastruktur begrenzen lässt. Insofern entstünde für die betroffenen Apotheker ein großes und kaum zu überblickendes Haftungsrisiko.“

Das einfache Abzeichnen eines E-Rezepts sei im Vertretungsfall per SMC-B weiterhin gewährleistet. Was Verordnungen betrifft, die eine Änderung seitens der Apotheke erfordern, sei die Situation aber problematisch. „Wegen dieser auch aus Sicht des BMG dennoch unbefriedigenden Lage für die betroffene Apothekenleitung und die Pharmazieingenieure ist es daher dringend erforderlich, dass die Ausgabe der eHBA zügig auf den Weg gebracht wird“, hält Brandenburg abschließend fest. „Ich kann Ihnen versichern, dass wir hieran mit höchster Priorität in Absprache mit den zuständigen Ländern und der Gematik arbeiten und eine Ausgabe noch zum 1. Quartal 2022 gewährleisten wollen.“

Darf man seinen HBA überhaupt irgendwem überlassen?

Mit Blick auf die vom BMG ausgeführte Begründung stellt sich die Frage, ob es generell unzulässig sein könnte, den eigenen HBA einer Kollegin oder einem Kollegen zur Nutzung zu überlassen. Auch wenn das Ministerium nicht konkret darauf eingeht, wie es sich zum Beispiel verhält, wenn Apothekenleiter:innen approbierten Angestellten den elektronischen Heilberufsausweis zur Verfügung stellen, ist zumindest nicht ersichtlich, weshalb sich die Ausführungen auf die Konstellation Leiter:in / PharmIng beschränken sollten. In diesem Fall lässt sich das Problem allerdings sehr leicht lösen, denn approbierte Angestellte können bei ihrer Kammer einen HBA beantragen. Die Inhaber:innen wiederum können sich die anfallenden Kosten erstatten lassen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.