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Im Vertretungsfall
Apotheker dürfen ihren HBA nicht verleihen
Echtheit der Signatur nicht überprüfbar
Anders als beim analogen Unterzeichnen des PharmIngs mit dem Namen der Apothekerin oder des Apothekers lasse sich die Echtheit einer Unterschrift per QES nicht etwa durch ein graphologisches Gutachten überprüfen. Sicherheitsbedenken sieht Brandenburg auch insofern, als dass „sich die Möglichkeit der Nutzung der QES nicht auf die Telematikinfrastruktur begrenzen lässt. Insofern entstünde für die betroffenen Apotheker ein großes und kaum zu überblickendes Haftungsrisiko.“
Das einfache Abzeichnen eines E-Rezepts sei im Vertretungsfall per SMC-B weiterhin gewährleistet. Was Verordnungen betrifft, die eine Änderung seitens der Apotheke erfordern, sei die Situation aber problematisch. „Wegen dieser auch aus Sicht des BMG dennoch unbefriedigenden Lage für die betroffene Apothekenleitung und die Pharmazieingenieure ist es daher dringend erforderlich, dass die Ausgabe der eHBA zügig auf den Weg gebracht wird“, hält Brandenburg abschließend fest. „Ich kann Ihnen versichern, dass wir hieran mit höchster Priorität in Absprache mit den zuständigen Ländern und der Gematik arbeiten und eine Ausgabe noch zum 1. Quartal 2022 gewährleisten wollen.“
Darf man seinen HBA überhaupt irgendwem überlassen?
Mit Blick auf die vom BMG ausgeführte Begründung stellt sich die Frage, ob es generell unzulässig sein könnte, den eigenen HBA einer Kollegin oder einem Kollegen zur Nutzung zu überlassen. Auch wenn das Ministerium nicht konkret darauf eingeht, wie es sich zum Beispiel verhält, wenn Apothekenleiter:innen approbierten Angestellten den elektronischen Heilberufsausweis zur Verfügung stellen, ist zumindest nicht ersichtlich, weshalb sich die Ausführungen auf die Konstellation Leiter:in / PharmIng beschränken sollten. In diesem Fall lässt sich das Problem allerdings sehr leicht lösen, denn approbierte Angestellte können bei ihrer Kammer einen HBA beantragen. Die Inhaber:innen wiederum können sich die anfallenden Kosten erstatten lassen.
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