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Die Rechte der Apothekenangestellten
Was tun, wenn Arbeitgeber „3G“ missachten?
Adexa: Apothekenleitung zu 3G verpflichtet
Minou Hansen leitet die Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa und hat von solchen Fällen immer wieder gehört. „Seit Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz erreichen uns – zum Glück nur vereinzelt – Anfragen von Adexa-Mitgliedern, die sich in der Apotheke nicht gut geschützt fühlen“, erklärt Hansen gegenüber der DAZ. Die Apothekenleitung sei zwar zur Umsetzung und Einhaltung der 3G-Regel verpflichtet, doch in den betroffenen Betrieben seien es gerade die Arbeitgebenden, die oft selbst nicht geimpft oder getestet sind. Und so gebe es auch niemanden, der darauf achte, dass die Angestellten die Vorgaben einhalten.
Dabei sei gleich im ersten Absatz von § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgehalten, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Betriebsstätten (…) nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die Einhaltung täglich zu kontrollieren und dies auch zu dokumentieren. „Es gibt also eine Verpflichtung der nicht-geimpften Arbeitgebenden, sich täglich zu testen und dies auch zu dokumentieren – und natürlich auch, die Tests der nicht-geimpften Mitarbeitenden zu kontrollieren“, macht die Adexa-Juristin deutlich.
Die Apothekengewerkschaft empfiehlt ihren Mitgliedern und anderen Apothekenangestellten, selbstbewusst einzufordern, dass diese Vorgaben in der Apotheke eingehalten werden. Notfalls solle man sich die Dokumentation regelmäßig vorlegen lassen. „Das dürfte naturgemäß zu Auseinandersetzungen führen“, prophezeit Hansen. „Aber die lassen sich an dieser Stelle nicht vermeiden.“ Für Adexa-Mitglieder bestehe die Möglichkeit einer Rechtsberatung.
Angestellte können Aufsichtsbehörden einschalten
Sollte die Apothekenleitung uneinsichtig bleiben, empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), sich an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Hierfür veröffentlicht und aktualisiert das BMAS eine entsprechende Auflistung.
Verstoßen Arbeitgeber selbst gegen die 3G-Regel oder sind bei ihrer Überwachung zu nachlässig, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro. „Bevor es so weit kommt, sollte man sich als Mitarbeitende überlegen, ob diese Apotheke dann noch der richtige Arbeitsplatz ist“, sagt Rechtsanwältin Minou Hansen abschließend.
Ob die Apothekenangestellte Inge Paulsen diesen Weg letztendlich beschreiten wird, bleibt offen. Sie wollte mit ihrem nun öffentlichen Fall vor allem an die allgemeine Vernunft der Kolleginnen und Kollegen appellieren und hofft, dass die Zahl der Masken- und Impfverweigerer in den Apothekenteams immer kleiner wird.
2 Kommentare
Angststörung
von Stefan Siebert am 21.12.2021 um 7:52 Uhr
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AW: Angststörung
von Stefan Haydn am 21.12.2021 um 9:40 Uhr
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