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Rechte, pflichten, Möglichkeiten
Schwanger im Praktischen Jahr
Eine Schwangerschaft ist immer eine aufregende Zeit. Doch was passiert, wenn man sich gerade im Praktischen Jahr des Pharmazie-Studiums befindet? Welche Dinge müssen beachtet werden und welche Möglichkeiten gibt es für die werdenden Mütter?
Hat man als angehende Apothekerin das 2. Staatsexamen gemeistert, steht im Anschluss ein einjähriges Praktikum an. Mindestens sechs Monate müssen in der öffentlichen Apotheke absolviert werden, wobei der zweite Teil auch in anderen pharmazeutischen Bereichen, wie der Industrie, einer Krankenhausapotheke oder der Universität, abgelegt werden kann. Zusätzlich sind die Präsenzveranstaltungen zum begleitenden Unterricht zu besuchen. Tritt in diesem Zeitraum eine Schwangerschaft ein, sind einige wichtige Dinge zu beachten.
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Bessere Bedingungen für Pharmazeuten im Praktikum
Werdende Mütter unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen, damit im Apothekenalltag deren Gesundheit nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber muss laut Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze in der Apotheke erstellen. Beispielsweise dürfen Schwangere maximal 5 kg (gelegentlich bis 10 kg) an Gewicht heben, ab dem 5. Monat nicht länger als vier Stunden am Stück im Handverkauf stehen oder bei längerem Arbeiten im Sitzen auf ausreichend Pausen mit Bewegung achten. Außerdem dürfen Schwangere nicht mit Gefahrstoffen arbeiten, das betrifft besonders das Arbeiten in Labor und Rezeptur. Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden darf nicht überschritten werden, was der Tätigkeit eines Pharmaziepraktikanten genau entspricht.
Rechte und Pflichten
Auch im Praktikum ist es wichtig, den Chef oder die Chefin rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren. Spätestens nach der 12. Schwangerschaftswoche ist dies laut Gesetz Pflicht. Die Apothekengewerkschaft Adexa empfiehlt, nicht zu lange abzuwarten, da der Umgang mit Chemikalien so schnell wie möglich unterbrochen werden sollte. Der Arbeitgeber muss die Schwangere für nötige Vorsorgeuntersuchungen freistellen, falls diese innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Schwangere Mitarbeiterinnen unterliegen dem Kündigungsschutz, dies gilt auch während der Probezeit.
Keine konkreten Regelungen für Erteilung der Approbation
So schön und klar das Thema Arbeitsschutz in diesem Bereich geregelt ist: Konkrete Gesetze oder Richtlinien zur Erteilung der Approbation beziehungsweise Teilnahme am 3. Staatsexamen gibt es nicht. Weder die Apothekerkammer noch die Landesdirektion können zu diesem Sachverhalt konkrete Aussagen machen. Die wichtigste Frage ist: Wurde der Ausbildungszweck erreicht oder nicht? Konnten alle Anforderungen erfüllt werden, ist die Erteilung einer Approbation nach individuellen Entscheidungen möglich, auch wenn beispielsweise die letzten fünf Wochen nicht in der Rezeptur gearbeitet werden konnte. Auch die Verlängerung der Ausbildungszeit muss im Einzelfall mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Unterbrechungen aufgrund der Schwangerschaft können bis zur maximalen Urlaubsanspruchszeit angerechnet werden. Wichtig ist, sich in diesem Fall direkt an die zuständige Apothekerkammer zu wenden und eine passende Lösung zusammen mit dem Arbeitgeber zu finden.
Sonderfall Corona-Zeit
In der aktuellen Pandemie sieht die Situation noch einmal ganz anders aus. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos sind einige Tätigkeitsbereiche für die Praktikantin noch stärker eingeschränkt. Es kann passieren, dass mit Beginn der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Hier gilt wieder: Wurde der Ausbildungszweck erfüllt oder nicht? Der Schutz für Mutter und Kind sollte immer im Vordergrund stehen. Nach Rücksprache mit der Apothekerkammer und der Gewerkschaft sind die Bemühungen aktuell sehr groß, für die Betroffenen kulante und einfache Lösungen zu finden.
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