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Rechte, pflichten, Möglichkeiten
Schwanger im Praktischen Jahr
Keine konkreten Regelungen für Erteilung der Approbation
So schön und klar das Thema Arbeitsschutz in diesem Bereich geregelt ist: Konkrete Gesetze oder Richtlinien zur Erteilung der Approbation beziehungsweise Teilnahme am 3. Staatsexamen gibt es nicht. Weder die Apothekerkammer noch die Landesdirektion können zu diesem Sachverhalt konkrete Aussagen machen. Die wichtigste Frage ist: Wurde der Ausbildungszweck erreicht oder nicht? Konnten alle Anforderungen erfüllt werden, ist die Erteilung einer Approbation nach individuellen Entscheidungen möglich, auch wenn beispielsweise die letzten fünf Wochen nicht in der Rezeptur gearbeitet werden konnte. Auch die Verlängerung der Ausbildungszeit muss im Einzelfall mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Unterbrechungen aufgrund der Schwangerschaft können bis zur maximalen Urlaubsanspruchszeit angerechnet werden. Wichtig ist, sich in diesem Fall direkt an die zuständige Apothekerkammer zu wenden und eine passende Lösung zusammen mit dem Arbeitgeber zu finden.
Sonderfall Corona-Zeit
In der aktuellen Pandemie sieht die Situation noch einmal ganz anders aus. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos sind einige Tätigkeitsbereiche für die Praktikantin noch stärker eingeschränkt. Es kann passieren, dass mit Beginn der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Hier gilt wieder: Wurde der Ausbildungszweck erfüllt oder nicht? Der Schutz für Mutter und Kind sollte immer im Vordergrund stehen. Nach Rücksprache mit der Apothekerkammer und der Gewerkschaft sind die Bemühungen aktuell sehr groß, für die Betroffenen kulante und einfache Lösungen zu finden.
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