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Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
So will das BMG die COVID-19-Impfungen in den Apotheken regeln
Gleiches Geld für gleiche Leistung: Wie auch die Ärzte sollen Apotheker je verabreichter Impfung gegen COVID-19 werktags 28 Euro erhalten und am Wochenende 36 Euro. Das sieht der Entwurf einer Verordnung vor, mit der die Coronavirus-Impfverordnung geändert werden soll. Pharmazeuten, die in ihrem Betrieb Menschen gegen COVID-19 impfen wollen, brauchen demnach eine Berechtigung von ihrer zuständigen Kammer.
Per Gesetz sind Apotheken bereits seit dem 12. Dezember 2021 berechtigt, Menschen gegen COVID-19 zu impfen. Denn vor etwa zweieinhalb Wochen trat eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft (neuer § 20b). Für die praktische Umsetzung bedarf es allerdings noch einer Verordnung, in der das Bundesministerium für Gesundheit die Rahmenbedingungen konkretisieren muss. Seither warten viele Apothekerinnen und Apotheker hierzulande darauf, dass das Ministerium aktiv wird.
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Nun kommt Bewegung in die Sache: Der DAZ liegt der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impf- und -Testverordnung vor, in dem das BMG die Weichen für die Apothekenimpfungen stellt. Bevor es losgehen kann, haben allerdings zunächst noch die betroffenen Verbände, insbesondere die ABDA, Gelegenheit, Stellungnahmen dazu abzugeben und möglicherweise Änderungen zu erwirken. Erst danach kann die abgestimmte Version im Bundesanzeiger erscheinen und einen Tag später in Kraft treten – noch ist also Geduld gefragt. Grundsätzlich sollen im Übrigen auch Zahn- und Tierärzte zur Impfung berechtigt werden, die nötigen Änderungen an der ImpfV sollen jedoch separat erfolgen.
28 Euro beziehungsweise 36 Euro je Impfung
In dem Entwurf regelt das Ministerium unter anderem die Vergütung der Apotheken für Impfungen gegen COVID-19: Vorgesehen ist, dass sie ebenso viel erhalten wie die Arztpraxen. Das sind 28 Euro je Impfung unter der Woche, am Wochenende und an Feiertagen gibt es 36 Euro (§ 6 Absatz 1 Satz 1). „Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung wird für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer einheitlich ausgestaltet und setzt neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall von Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumentation voraus“, schreibt das BMG in der Begründung zum Entwurf.
Beschaffung des Impfstoffs separat vergütet
Für den Aufwand, der ihnen bei der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verimpfen wollen, erhalten die Apotheken des Weiteren eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 9 Absatz 1). „Als Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 erhalten öffentliche Apotheken für den Aufwand für die Beschaffung des Impfstoffs, der von ihnen verimpft wird, die gleiche Vergütung wie bei der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen, da auch diesbezüglich insbesondere der entsprechende organisatorische Aufwand entsteht“, begründet das BMG die Höhe.
Sollte es nötig sein, zwecks Impfung gegen COVID-19 eine Person zu besuchen, erhalten Apotheken wie auch andere Leistungserbringer gemäß Verordnungsentwurf zusätzlich 35 Euro. Für das Aufsuchen „jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet“ (§ 6 Absatz 1 Satz 4). In der Begründung stellt das Ministerium hierzu klar: „Die Pauschale für das aufsuchende Impfen darf von den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungserbringern nur dann abgerechnet werden, wenn sich die zu impfende Person in ihrer eigenen Häuslichkeit bzw. in einer sozialen Einrichtung, in der sie dauerhaft lebt, befindet. Dies gilt zum Beispiel für betreute Wohngruppen, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Altenheime. Die Pauschale ist demnach nicht im Rahmen von Impfaktionen an zum Beispiel Schulen oder Marktplätzen zu berechnen.“
Abrechnung soll über Rechenzentren erfolgen
Die Abrechnung soll nach § 10 Absatz 2 über die Rechenzentren erfolgen. Dafür erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen und die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Wie auch schon bei den Zertifikaten gilt: „Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind.“
Und welche Voraussetzung müssen Apotheken nun erfüllen, um sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen zu dürfen? Die Bedingungen soll ein neuer Absatz 4a in § 3 ImpfV regeln: Demnach haben Apotheken „gegenüber der zuständigen Landesapothekerkammer ihre Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen“. Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Entwurf eine Selbstauskunft gegenüber ihrer Kammer abgeben, in der sie erklären, dass
1. ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und sie entsprechende Nachweise dazu vorgelegt hat,
2. ihr eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
3. bei ihr eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
(Geplanter Absatz 4a § 3 Coronavirus-Impfverordnung)
Zu den Räumlichkeiten konkretisiert das BMG in der Begründung zum Verordnungsentwurf: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können (§ 3 Absatz 5 Satz 1).“
Die Berechtigung der Apotheken, an der Nationalen Impfkampagne mitzuwirken, gilt demnach als nachgewiesen, wenn ihnen von ihrer zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass sie eine entsprechende Selbstauskunft plus Nachweise über die Berechtigung der Personen, die die Schutzimpfungen durchführen werden, abgegeben haben. Das Vorliegen einer solchen Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs.
Meldung über das Apothekenportal
Erwartungsgemäß müssen sich die Apotheken nach dem Entwurf auch an der Impfsurveillance beteiligen. Hierzu soll ein neuer Absatz 4a in § 4 ImpfV geschaffen werden. Danach haben Apotheken das elektronische Meldesystem der ABDA zu nutzen, um die Impfdaten zu übermitteln. Der Begründung ist zu entnehmen, dass damit das Apothekenportal gemeint ist. Die ABDA wiederum muss die Daten bündeln und an das Robert Koch-Institut weiterreichen. Gefordert sind nach § 4 Absatz 1 Satz 1 folgende Angaben:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Chargennummer.
Darüber hinaus müssen die Rechenzentren nach § 11 Absatz 7 über die ABDA „zeitnah“ für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit den Apotheken abgerechneten Schutzimpfungen an das Bundesministerium für Gesundheit übermitteln.
1 Kommentar
Impfhonorar
von Scarabäus am 31.12.2021 um 21:02 Uhr
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