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Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
So will das BMG die COVID-19-Impfungen in den Apotheken regeln
Meldung über das Apothekenportal
Erwartungsgemäß müssen sich die Apotheken nach dem Entwurf auch an der Impfsurveillance beteiligen. Hierzu soll ein neuer Absatz 4a in § 4 ImpfV geschaffen werden. Danach haben Apotheken das elektronische Meldesystem der ABDA zu nutzen, um die Impfdaten zu übermitteln. Der Begründung ist zu entnehmen, dass damit das Apothekenportal gemeint ist. Die ABDA wiederum muss die Daten bündeln und an das Robert Koch-Institut weiterreichen. Gefordert sind nach § 4 Absatz 1 Satz 1 folgende Angaben:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Chargennummer.
Darüber hinaus müssen die Rechenzentren nach § 11 Absatz 7 über die ABDA „zeitnah“ für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit den Apotheken abgerechneten Schutzimpfungen an das Bundesministerium für Gesundheit übermitteln.
1 Kommentar
Impfhonorar
von Scarabäus am 31.12.2021 um 21:02 Uhr
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