Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

So will das BMG die COVID-19-Impfungen in den Apotheken regeln

Berlin - 30.12.2021, 14:45 Uhr

Schon bald sollen auch Apotheker:innen zum Kreis der Impfberechtigten gegen COVID-19 zählen. (Foto: IMAGO / Reichwein) 

Schon bald sollen auch Apotheker:innen zum Kreis der Impfberechtigten gegen COVID-19 zählen. (Foto: IMAGO / Reichwein) 


Meldung über das Apothekenportal

Erwartungsgemäß müssen sich die Apotheken nach dem Entwurf auch an der Impfsurveillance beteiligen. Hierzu soll ein neuer Absatz 4a in § 4 ImpfV geschaffen werden. Danach haben Apotheken das elektronische Meldesystem der ABDA zu nutzen, um die Impfdaten zu übermitteln. Der Begründung ist zu entnehmen, dass damit das Apothekenportal gemeint ist. Die ABDA wiederum muss die Daten bündeln und an das Robert Koch-Institut weiterreichen. Gefordert sind nach § 4 Absatz 1 Satz 1 folgende Angaben:

  1. Patienten-Pseudonym,
  2. Geburtsmonat und -jahr,
  3. Geschlecht,
  4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
  5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
  6. Datum der Schutzimpfung,
  7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
  8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
  9. Chargennummer.

Darüber hinaus müssen die Rechenzentren nach § 11 Absatz 7 über die ABDA „zeitnah“ für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit den Apotheken abgerechneten Schutzimpfungen an das Bundesministerium für Gesundheit übermitteln.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Impfhonorar

von Scarabäus am 31.12.2021 um 21:02 Uhr

Skepsis ist angebracht: Mit 28€ lockt man, dann werden‘s 15€ (man muss ja sparen) und zum Schluss speist man uns mit 5€ symbolisch ab und Kammern und Verbände feiern mit Verständnis den Erfolg… Ich hab schon jetzt ein Masken-Déjavue!

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