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Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
So will das BMG die COVID-19-Impfungen in den Apotheken regeln
Abrechnung soll über Rechenzentren erfolgen
Die Abrechnung soll nach § 10 Absatz 2 über die Rechenzentren erfolgen. Dafür erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen und die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Wie auch schon bei den Zertifikaten gilt: „Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind.“
Und welche Voraussetzung müssen Apotheken nun erfüllen, um sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen zu dürfen? Die Bedingungen soll ein neuer Absatz 4a in § 3 ImpfV regeln: Demnach haben Apotheken „gegenüber der zuständigen Landesapothekerkammer ihre Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen“. Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Entwurf eine Selbstauskunft gegenüber ihrer Kammer abgeben, in der sie erklären, dass
1. ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und sie entsprechende Nachweise dazu vorgelegt hat,
2. ihr eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
3. bei ihr eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
(Geplanter Absatz 4a § 3 Coronavirus-Impfverordnung)
Zu den Räumlichkeiten konkretisiert das BMG in der Begründung zum Verordnungsentwurf: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können (§ 3 Absatz 5 Satz 1).“
Die Berechtigung der Apotheken, an der Nationalen Impfkampagne mitzuwirken, gilt demnach als nachgewiesen, wenn ihnen von ihrer zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass sie eine entsprechende Selbstauskunft plus Nachweise über die Berechtigung der Personen, die die Schutzimpfungen durchführen werden, abgegeben haben. Das Vorliegen einer solchen Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs.
1 Kommentar
Impfhonorar
von Scarabäus am 31.12.2021 um 21:02 Uhr
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