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Berufsjahre, Gültigkeit etc.
Fragen & Antworten zum neuen Gehaltstarif
Was gilt in Sachsen und Nordrhein sowie für Praktikanten?
„Ist die Erhöhung für eine 40-Stunden-Woche berechnet?“
Die Erhöhung von 200,00 Euro brutto bzw. 225,00 Euro brutto (nur PKA) bezieht sich auf eine Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden. Werden weniger Stunden gearbeitet, gibt es einen anteiligen Anspruch je nach Stundenzahl.
„Warum ist der Kammerbezirk Nordrhein ausgeschlossen?“
Der neue Tarifvertrag wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft Adexa ausgehandelt. Für den Kammerbezirk Nordrhein besteht ein eigener Tarifvertrag zwischen Adexa und der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein). Dieser ist von den aktuellen Änderungen nicht betroffen. Gegenüber PTAheute äußerten Vertreter der Apothekengewerkschaft Adexa jedoch, dass auch hier Verhandlungen liefen.
„Warum hat Sachsen keinen Tarifvertrag?“
Seit über 20 Jahren gibt es für die Apothekenangestellten in Sachsen keinen unmittelbar geltenden Tarifvertrag, der die Rechte und Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis verbindlich regelt. Dies soll sich in Zukunft wieder ändern.
Die Tarifkommission des Sächsischen Apothekerverbandes e. V. (SAV) und die Apothekengewerkschaft Adexa haben bereits 2019 Verhandlungen zu einem möglichen Tarifvertrag aufgenommen. Wegen der umfangreichen Inhalte eines Rahmen- und Gehaltstarifvertrages ist es bislang noch nicht zu einem Tarifabschluss gekommen.
Aber auch für Sachsen liefen derzeit Verhandlungen zu einem eigenen Tarifvertrag, so die Apothekengewerkschaft gegenüber PTAheute.
„Gilt die Erhöhung auch für Pharmazie-Praktikanten?“
Auch PhiP profitieren vom neuen Gehaltstarif. Voraussetzung dafür sind aber auch hier die Mitgliedschaften beider Parteien in den jeweiligen Verbänden bzw. der Arbeitnehmervertretung oder eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag.
Grundsätzlich gelten für Auszubildende und Praktikanten jedoch andere Regeln – vor allem hinsichtlich des Mindestlohns. Seit 2020 gibt es einen Azubi-Mindestlohn. Dieser erhöht sich entsprechend den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich.
PhiP erhalten seit dem 1. Januar 2022 1.010 Euro brutto, ab dem 1. Januar 2023 sind es 1.040 Euro.
„Gilt das auch, wenn ich meinen Ausbildungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 unterschrieben habe?“
Auch hier kommt es maßgeblich auf die Mitgliedschaften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. die Formulierung im Arbeitsvertrag an. Sind Sie Mitglied bei Adexa und der Arbeitgeber beim Arbeitgeberverband ADA, gilt die Tarifbindung. Andernfalls sollte die Formulierung „dass der jeweils gültige Tarifvertrag gilt ...“ enthalten sein, um von der Gehaltserhöhung zu profitieren.
„Wie wird die Gehaltserhöhung finanziert?“
Die Lohnkosten müssen die Apotheken selbst tragen. Öffentliche Mittel gibt es hierfür keine.
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