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Neue Gematik-Spezifikation
Legale E-Rezept-Zuweisung - nötig, aber nicht ungefährlich
Vorsicht vor möglicher „Hintertür“
Da sich gegenüber dem Entwurf wenig geändert hat, bleiben auch die aus Apothekensicht problematisch erscheinenden Aspekte bestehen, die im DAZ-Beitrag vom April 2021 angemahnt wurden. Dabei geht es um die Gefahr, dass die für legale Fälle geschaffene Ausnahme eine Hintertür im Schutzsystem des E-Rezepts öffnet und damit illegale Nutzungen erst möglich macht. Die legale Nutzung wird im Dokument der Gematik offenbar vorausgesetzt. Von den Softwareanbietern werden jedoch keine technischen Hürden verlangt, die unzulässige Nutzungen verhindern. Demnach könnten diese Möglichkeiten auch für unzulässige Zuweisungen genutzt werden. Möglicherweise könnten einzelne Ärzte diese Funktion sogar als allgemein zulässige „komfortable“ Alternative missverstehen.
Die Gematik schreibt vor, die E-Rezepte über ein Verfahren zuzuweisen, das „die sehr hohe Vertraulichkeit des E-Rezept-Tokens und seine Integrität schützt“. Im Kommunikationsdienst KIM wird dafür sogar eine spezielle Funktion geschaffen. Doch offenbar ist dies nur ein Angebot. Die Softwareunternehmen können auch einen anderen sicheren Übertragungsweg bieten. Vieles wird daher von der Umsetzung in der jeweiligen Arztsoftware anhängen.
Weitere praxisrelevante Fälle nicht erwähnt
Aus Apothekenperspektive lässt sich außerdem ergänzen, dass eine unmittelbare Übertragung des E-Rezepts auch geboten sein kann, wenn der Arzt ein neues E-Rezept ausstellen muss, nachdem der Patient bereits in der Apotheke war. Dies betrifft beispielsweise fehlerhafte Verordnungen oder Lieferengpässe ohne naheliegende Substitutionsmöglichkeit. Im vorliegenden Dokument wird dieser Aspekt jedoch nicht erwähnt.
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