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Gilt auch für OTC und Homöopathika
Humanarzneimittel für Tiere nur noch mit tierärztlicher Verordnung
Bisher nur Umwidmungsregeln für Tierärzte
Nach der bisherigen Rechtslage ergaben sich die Regelungen zur Anwendung von Arzneimitteln bei Tierarten, die in der Zulassung nicht erfasst sind, aus der Umwidmungskaskade gemäß § 56a Abs. 2 AMG. Diese Vorschrift adressierte jedoch nur Tierärzte und nicht Apotheker oder Tierhalter. Die Umwidmung durch Tierärzte wird durch das neue Recht ebenfalls neu geregelt. Zusätzlich gibt es nun jedoch den § 50 Abs. 2 TAMG, der sich ausdrücklich an Tierhalter wendet, aber auch alle andere Personen außer Tierärzten adressiert.
Tierheilpraktiker legen Verfassungsbeschwerde ein
Die neue Regelung trifft damit beispielsweise auch Tierheilpraktiker, die bisher vielfach homöopathische Arzneimittel eingesetzt haben, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind. Doch nun dürfen Tierheilpraktiker und Tierhalter solche Humanhomöopathika nicht mehr anwenden oder verordnen. Daraufhin haben einige Tierheilpraktiker bereits Verfassungsbeschwerde wegen der Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit eingelegt, berichtet der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), der nach eigenen Angaben vom Bundesverfassungsgericht um eine Stellungnahme dazu gebeten wurde. Insbesondere solle beantwortet werden, ob empirische Erkenntnisse über Gefahren für Menschen, Tiere oder die Umwelt durch den Einsatz nicht verschreibungspflichtiger, registrierter Humanhomöopathika bei Nicht-Lebensmittel-Tieren vorliegen. Außerdem solle beantwortet werden, welche Vorteile eine gesetzlich auf Tierärzte beschränkte Anwendung dieser Arzneimittel bei Nicht-Lebensmittel-Tieren habe.
Es wurde auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem erteilten die Karlsruher Richter heute jedoch eine Absage, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Die angeführten Gründe seien nach Angaben des Karlsruher Gerichts nicht schwerwiegend genug, um den Vollzug des Gesetzes zu stoppen. Die Argumente würden im regulären Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft (Az. 1 BvR 2380/21 u.a.). Wann das Gericht in der Hauptsache entscheidet, ist laut dpa noch offen.
Ab sofort: Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel
Als weitere Folge des neuen europäischen Tierarzneimittelrechts muss das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft noch einige Vorschriften erlassen bzw. anpassen. Ein Referentenentwurf dazu liegt bereits vor. Er enthält jedoch noch nicht die wohl mit größerer Spannung erwartete Verordnung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 11 TAMG. Mit einer solchen Verordnung können Ausnahmen vom Versandverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel zugelassen werden, soweit es um den inländischen Versand und die Behandlung bestimmter Tierarten geht. Bisher existiert eine solche Verordnung jedoch nicht. Damit ist der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln in Deutschland nun verboten. Außerdem ist der grenzüberschreitende Versand nach dem neuen EU-Tierarzneimittelrecht untersagt – und dazu ist keine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen.
3 Kommentare
Wirft tatsächlich mehrere Fragen auf
von Kume am 31.01.2022 um 22:01 Uhr
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Irrsinn in D in allen Spielarten
von ratatosk am 29.01.2022 um 10:29 Uhr
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Humanarzneimittel für Tiere
von Brigitte am 28.01.2022 um 19:08 Uhr
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