„Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit
1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden,
und
2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
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3 Kommentare
Wirft tatsächlich mehrere Fragen auf
von Kume am 31.01.2022 um 22:01 Uhr
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Irrsinn in D in allen Spielarten
von ratatosk am 29.01.2022 um 10:29 Uhr
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Humanarzneimittel für Tiere
von Brigitte am 28.01.2022 um 19:08 Uhr
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