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Für den Praxisteil
Neue BAK-Richtlinie für einheitliche Qualität der PTA-Ausbildung
Mit dem PTA-Reformgesetz, das zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten wird, wird sich nicht nur die schulische Ausbildung der PTA ändern, sondern auch der praktische Teil in den Apotheken. Um hier eine einheitliche Qualität zu gewährleisten, hat die Bundesapothekerkammer eine Richtlinie erstellt, die vergangenen Woche bei der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde. Sie soll die Ausbildenden unterstützen.
Das Ende 2019 vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten“ besser bekannt als PTA-Reformgesetz wird größtenteils zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein besonderer Knackpunkt während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, bei dem sich am Ende jedoch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) durchsetzte, war die Ausbildungsdauer.
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Hier gab es einen tiefen Graben zwischen jenen, die die neuen, modernisierten Ausbildungsinhalte in einer um ein halbes Jahr längeren Schulzeit unterbringen wollten (Adexa, BVpta, aber auch die Länder in ihrer ersten Stellungnahme) und jenen, die den Status quo beibehalten wollten (ABDA, DPhG). Nun bleibt es also bei einer zweijährigen Ausbildung in der Schule und einem halben Jahr in der Apotheke. Mindestens drei Monate davon müssen die angehenden PTA in der öffentlichen Apotheke absolvieren. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat eine Richtlinie zur Durchführung der praktischen PTA-Ausbildung erarbeitet. Damit soll dem Praxisteil in der Apotheke mehr Struktur gegeben und vor allem eine einheitliche Qualität der Ausbildung gesichert werden. Wenn sich die ausbildenden Apothekenleiter an die Richtlinie halten, so ein ABDA-Sprecher, sei eine solche einheitliche Qualität der Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt gesichert.
Pädagogische Hilfen für die Vermittlung von Wissen
Mit der neuen Richtlinie sollen diejenigen, die in der Apotheke mit der praktischen Ausbildung betraut sind, bei der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen unterstützt werden. Die Richtlinie der BAK besteht aus einem allgemeinen Teil und vier Anlagen:
Anlage 1: Zuweisung von Ausbildungsinhalten zu den Lerngebieten nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV)
Anlage 2: Musterausbildungsplan als Empfehlung für die zeitliche und inhaltliche Strukturierung der praktischen Ausbildung
Ein nach Monaten gegliederter Musterausbildungsplan orientiert sich an den 16 Lerngebieten (nach § 1 Abs. 4 PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Hilfreich ist hier auch die Anlage 1 der Richtlinie, die zu diesen Lerngebieten die entsprechenden Ausbildungsinhalte sowie etliche dazugehörige Arbeitsbögen (s. u.) aufführt. Der Musterausbildungsplan selbst enthält für jeden Monat die Lernziele und Arbeitsbögen, gelistet nach Bereichen wie Einführung, Warenwirtschaft/Apothekenbetrieb, Herstellung und Prüfung etc.
Anlage 3: 19 Arbeitsbögen, die die Möglichkeit bieten, sich vertiefend mit den verschiedenen Ausbildungsinhalten zu beschäftigen. Dabei geht es unter anderem um Haltbarkeit, Lagerung und Entsorgung der Fertigarzneimittel, um Recherchen mit der ABDA-Datenbank, um das Qualitätsmanagementsystem, um Arzneimittel- oder Impfberatung. Die Praxisanleitung erfolgt laut Richtlinie auf Grundlage des Ausbildungsplans, in dem die Lernziele festgehalten werden.
Anlage 4: zwei Evaluationsbögen – für Praxisanleiter und PTA-Auszubildende
Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung der BAK empfiehlt, die Richtlinie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen, die die Ausbildung nach dem alten bis 1. Januar 2023 gültigen Recht begonnen haben. Die Richtlinie steht auf der ADBA-Homepage zum Download zur Verfügung.
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Zur Ausbildungsvergütung heißt es in der Richtlinie: „Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren (§ 21 PTAG).“ Hier gelte in den öffentlichen Apotheken üblicherweise der einschlägige Tarifvertrag – also der „Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter“ – als wichtigster Anhaltspunkt, so die BAK. Zur Frage von Überstunden während der praktischen Ausbildung heißt es: „Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.“
Apothekengewerkschaft Adexa zufrieden mit der neuen Richtlinie
Neben der Bundesapothekerkammer war auch die Apothekengewerkschaft Adexa an der Erarbeitung des Musterausbildungsplans und der Praxisanleitung beteiligt und zeigt sich in einer Mitteilung zufrieden über das Ergebnis „weil die Richtlinie die Ausbildung sowohl für die Ausbilder in den Apothekenteams, als auch für den PTA-Nachwuchs verbessern kann“, heißt es seitens der Gewerkschaft.
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Michaela Jäger und Veronika Ehmann von der ADEXA-Berufsgruppe PTA sind zuversichtlich: „Die Richtlinie bietet eine gute und systematische Basis, mit der der Berufsnachwuchs alle Ausbildungsziele erreichen kann und gut für die abschließende Prüfung vorbereitet ist. Aber sie lässt den einzelnen Betrieben auch ausreichende Freiheiten, um ihre jeweiligen Schwerpunkte und Besonderheiten zu integrieren.“
„Verlängerung der schulischen Ausbildung nach wie vor notwendig“
Um die PTA-Ausbildung attraktiver zu machen und für eine insgesamt höhere Qualität hält Adexa aber nach wie vor eine Verlängerung der schulischen Ausbildung für notwendig“, sagt Adexa-Bundesvorstand Andreas May.
Eingebunden in die Erarbeitung waren auch der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (Adka), die Apothekerkammern, der Bundesverband der PTA (BVpta), die Arbeitsgemeinschaft „Theoretische und Praktische Ausbildung“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) sowie PTA-Schulen.
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