Was gilt für Apotheken, die schon impfen?
Apotheker:innen, die bereits für die Durchführung von Grippe- oder COVID-19-Impfungen ärztlich geschult sind, müssen sich nicht erneut schulen lassen, um regelhaft gegen Grippe zu impfen (IfSG § 20c (neu)). Apothekenleiter, die bereits vor dem Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes in ihrem Betrieb gegen Grippe haben impfen lassen und dies auch weiterhin tun wollen, haben dies ihrer zuständigen Behörde bis einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuzeigen (ApBetrO § 37 Absatz 3 (neu)). Alle anderen müssen dies spätestens eine Woche vor Beginn des Impfangebots tun (ApBetrO § 2 Absatz 3a Satz 2 (neu)).
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