Anscheinend haben die Verantwortlichen daraus gelernt: Für die Einführung der neuen Abrechnungsmodalitäten für alle Rezepturen wurde eine Übergangfrist vereinbart. Wenn die Bedruckung des Papierrezepts mit Hash-Code und Lieferung von Z-Daten aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, könne die Taxierung und Abrechnung übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden, hieß es damals. Apotheken, in denen technisch alles rund läuft hingegen, sollten seit Jahresbeginn die Papierrezepte mit dem Hash-Code bedrucken und Z-Daten generieren.
1 Kommentar
echt jetzt?
von Karl Friedrich Müller am 10.06.2022 um 16:55 Uhr
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