Nachfrage bei der Gematik

Wann kommen die Mehrfachverordnungen?

Stuttgart - 27.07.2022, 17:50 Uhr

Einmal zum Arzt und die Rezepte nach und nach einlösen? Mehrfachverordnungen sollen dies ermöglichen. (a / Foto: Pharmatechnik)

Einmal zum Arzt und die Rezepte nach und nach einlösen? Mehrfachverordnungen sollen dies ermöglichen. (a / Foto: Pharmatechnik)


Was wurde eigentlich aus den Mehrfachverordnungen, bei denen ein Arzt bis zu vier gleiche Rezepte auf einmal ausstellt und der Versicherte diese nach und nach einlösen kann? Die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen schon lange. Nachdem die Umsetzung aber ziemlich schleppend verlaufen war, beschlossen die Beteiligten aufs E-Rezept zu warten – das ist bekanntermaßen jetzt da, die Mehrfachverordnungen nicht.

Bereits seit Anfang 2020 sind die rechtlichen Grundlagen für Wiederholungsrezepte geschaffen: Ärztinnen und Ärzte sollen demnach beim Ausstellen eines Rezepts vermerken können, dass der oder die Versicherte das verordnete Medikament insgesamt bis zu viermal innerhalb eines Jahres in einer Apotheke beziehen darf, ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen (§ 31 Abs. 1b SGB V). Doch bis heute ist das nicht umgesetzt. Vor allem die Ärzteschaft sah diesen Schritt von Anfang an kritisch. Die Selbstverwaltung – GKV- Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutscher Apothekerverband – war gefordert, die Details zum neuen Verordnungsweg auszuarbeiten, aber alles ging sehr schleppend. Letztendlich verständigte man sich darauf, auf das E-Rezept zu warten. Im September 2021 hieß es dann, dass die Wiederholungs- oder Mehrfachverordnungen Mitte des Jahres 2022 möglich werden, da ging man allerdings noch von einem E-Rezept-Start zu Beginn des Jahres aus. Es hieß, um den Herstellern Aufwände zu ersparen für eine Funktion, die vom Fachdienst noch nicht unterstützt werde, habe die KBV sie zunächst aus dem Zertifizierungskatalog gestrichen. Und: „Eine gesetzlich definierte Umsetzungsfrist gibt es nicht.“

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Das E-Rezept ist bekanntermaßen nun da, ab September wird es dann in zwei Kammerbezirken Pflicht. Darüber, wie es mit den Mehrfachverordnungen weitergeht, hat man aber bislang noch nichts gehört.

Kein genauer Zeitplan

Eine erneute Nachfrage bei der Gematik ergab, dass die Mehrfachverordnungen bereits konzipiert seien (siehe Kasten). Diese Funktion muss allerdings erst von den Softwarehäusern der Ärzte umgesetzt werden. „Daher können wir aktuell noch keinen genauen Zeitpunkt nennen, ab dem diese Funktion flächendeckend verfügbar sein wird“, so eine Sprecherin.

Auszug aus dem Konzept der Gematik

Fachliches Konzept

Eine Mehrfachverordnung besteht aus mindestens 2 bis maximal 4 Teilverordnungen. Jede Teilverordnung einer Mehrfachverordnung ist ein vollständiges E-Rezept mit QES-signierten Verordnungsdatensatz und E-Rezept-Token. Das bedeutet, dass jede der Teilverordnungen durch den eigenen E-Rezept-Token auch einzeln durch den Versicherten, ggf. in verschiedenen Apotheken, eingelöst werden kann. Das Statusmodell für E-Rezepte wird für die Teilverordnungen nicht geändert. 

Der Versicherte erhält nach der Abgabe für jede Teilverordnung eine eigene Information zur Abgabe (MedicationDispense). Auch die Abrechnung der Apotheke bzw. der Versicherten gegenüber dem Kostenträger erfolgt auf Basis der Teilverordnungen. Es gibt kein Ersatzverfahren (Muster 16), da Mehrfachverordnungen nur in elektronischer Form vorhanden sind.

Für Mehrfachverordnungen gibt es keine Ersatzverordnungen. Bei Verlust muss ein Einzelrezept für die verlorene Teilverordnung ausgestellt werden.

Die Mehrfachverordnung ist unabhängig vom Versichertenverhältnis, d.h. anwendbar für GKV- und PKV-Versicherte.

Gültigkeit der Teilverordnungen einer Mehrfachverordnung

Der Verordnende legt den Beginn des Gültigkeitszeitraumes für jede Teilverordnung im Verordnungsdatensatz fest.

Der Verordnende kann das Ende des Gültigkeitszeitraumes einer Teilverordnung festlegen. Falls das Ende nicht durch den Verordnenden festgelegt wird, dann gilt die Teilverordnung bis 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung.

Die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Kostenträgern ist bestimmt durch die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA und die Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V, in denen der Zeitraum, in dem eine Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen möglich ist, festgelegt ist. Bei den Teilverordnungen ist eine Abrechnung gegenüber dem Kostenträger möglich, wenn das E-Rezept innerhalb des Gültigkeitszeitraumes beliefert und quittiert wird.

Bis zum Erreichen des Gültigkeitszeitraumes ist keine Einsicht für die Apotheke in das E-Rezept möglich. Der Versicherte kann mittels E-Rezept-FdV (Frontend des Versicherten) oder E-Rezept-AdV (Anwendungen des Versicherten) die E-Rezepte einsehen.

Quelle: Gematik 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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