Auszug aus dem Konzept der Gematik
Fachliches Konzept
Eine Mehrfachverordnung besteht aus mindestens 2 bis maximal 4 Teilverordnungen. Jede Teilverordnung einer Mehrfachverordnung ist ein vollständiges E-Rezept mit QES-signierten Verordnungsdatensatz und E-Rezept-Token. Das bedeutet, dass jede der Teilverordnungen durch den eigenen E-Rezept-Token auch einzeln durch den Versicherten, ggf. in verschiedenen Apotheken, eingelöst werden kann. Das Statusmodell für E-Rezepte wird für die Teilverordnungen nicht geändert.
Der Versicherte erhält nach der Abgabe für jede Teilverordnung eine eigene Information zur Abgabe (MedicationDispense). Auch die Abrechnung der Apotheke bzw. der Versicherten gegenüber dem Kostenträger erfolgt auf Basis der Teilverordnungen. Es gibt kein Ersatzverfahren (Muster 16), da Mehrfachverordnungen nur in elektronischer Form vorhanden sind.
Für Mehrfachverordnungen gibt es keine Ersatzverordnungen. Bei Verlust muss ein Einzelrezept für die verlorene Teilverordnung ausgestellt werden.
Die Mehrfachverordnung ist unabhängig vom Versichertenverhältnis, d.h. anwendbar für GKV- und PKV-Versicherte.
Gültigkeit der Teilverordnungen einer Mehrfachverordnung
Der Verordnende legt den Beginn des Gültigkeitszeitraumes für jede Teilverordnung im Verordnungsdatensatz fest.
Der Verordnende kann das Ende des Gültigkeitszeitraumes einer Teilverordnung festlegen. Falls das Ende nicht durch den Verordnenden festgelegt wird, dann gilt die Teilverordnung bis 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung.
Die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Kostenträgern ist bestimmt durch die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA und die Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V, in denen der Zeitraum, in dem eine Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen möglich ist, festgelegt ist. Bei den Teilverordnungen ist eine Abrechnung gegenüber dem Kostenträger möglich, wenn das E-Rezept innerhalb des Gültigkeitszeitraumes beliefert und quittiert wird.
Bis zum Erreichen des Gültigkeitszeitraumes ist keine Einsicht für die Apotheke in das E-Rezept möglich. Der Versicherte kann mittels E-Rezept-FdV (Frontend des Versicherten) oder E-Rezept-AdV (Anwendungen des Versicherten) die E-Rezepte einsehen.
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