Stellungnahme zum KHPflEG

BAH will Kasseneinfluss beim Einlösen von E-Rezepten vorbeugen

Berlin - 19.08.2022, 13:45 Uhr

Der BAH vertritt die politischen Interessen der Arzneimittelhersteller. (s / Foto: Foto: BAH)

Der BAH vertritt die politischen Interessen der Arzneimittelhersteller. (s / Foto: Foto: BAH)


Die Arzneimittelhersteller fürchten, dass die Krankenkassen versuchen könnten, ihre Versicherten beim Einlösen von E-Rezepten zu steuern, wenn sie per Schnittstelle Zugriff auf Verordnungsdaten bekommen. Das wollen sie verhindern: Es gelte, „jeglichen Bestrebungen, die Patienten in ihren Entscheidungen bei der Rezepteinlösung zu manipulieren oder nicht neutral zu informieren, entschieden entgegenzutreten“, schreiben sie in einer Stellungnahme zum neuen Digitalpaket.

Das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) soll als Omnibus für ein neues Digitalpaket dienen. Besonders bemerkenswert: Aus § 360 SGB V soll die Ermächtigung für das BMG, in einer Verordnung zu regeln, wie „Drittanbieter“ über Schnittstellen die E-Rezept-Komponenten für „Mehrwertanwendungen“ nutzen können, gestrichen werden. Stattdessen soll ein neuer § 361a SGB V die einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen sowie die Verordnungsermächtigung regeln.

Interessant ist, dass ein Anbinden von Dritten in diesem neuen Passus gar nicht mehr vorgesehen ist – Plattformen wären demnach also raus. Berücksichtigt sind lediglich Berechtigte, die an die TI angeschlossen sind – konkret Krankenkassen, private Krankenversicherer, DiGA-Anbieter, Apotheken, Vertragsärzte und Krankenhäuser. Sie sollen über die Schnittstelle Daten aus Verordnungen, ausdrücklich aber nicht den E-Rezept-Token, empfangen können. Ziel ist, dass zum Beispiel der Facharzt über Verordnungen des Hausarztes Bescheid weiß und Apotheke A nachvollziehen kann, was Apotheke B beim letzten Besuch des Versicherten abgegeben hat.

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Nicht nur die ABDA und die KBV arbeiten sich in ihren Stellungnahmen zum Entwurf an dieser Vorschrift ab, auch der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) positioniert sich dazu. Er begrüßt das Vorhaben – „insbesondere der Zugriff für Hersteller Digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V wird befürwortet, da dies den Versicherten auch dabei helfen kann, den Mehrwert Digitaler Gesundheitsanwendungen jeweils individuell zu erfahren“, heißt es in der Stellungnahme des Verbands. „Der Hersteller der Digitalen Gesundheitsanwendung kann den Versicherten bei Bedarf so Hinweise unter anderem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geben. Die Erhebung dieser Daten bietet für die Hersteller die Möglichkeit, zielgerichtet und kontinuierlich das Potential Digitaler Gesundheitsanwendungen auszuschöpfen.“

Dass Krankenkassen auf die Daten der elektronischen Verordnungen zuzugreifen können sollen, sieht der BAH jedoch kritisch. Die Möglichkeit, Informationen „zur individuellen Versorgung auf Grundlage der elektronischen Verordnung zielgerichtet zu adressieren, birgt die Gefahr einer ungewollten Beeinflussung des Versicherten hinsichtlich der Therapieentscheidung des Leistungserbringers“, fürchten die Hersteller. „Darüber hinaus ist jeglichen Bestrebungen, die Patienten in ihren Entscheidungen bei der Rezepteinlösung zu manipulieren oder nicht neutral zu informieren, entschieden entgegenzutreten.“

BAH fordert Sanktionsmöglichkeit für Apotheken

In diesem Zusammenhang nimmt sich der BAH sodann auch die Apotheken vor. Dass sie Zugriff über die geplante Schnittstelle bekommen sollen, sei grundsätzlich sachgerecht. „Dennoch sollten nur solche Apotheken auf die Daten nach § 360 Absatz 1 SGB V zugreifen können, die auch von einem Versicherten mit einer elektronischen Verordnung im Fachdienst autorisiert wurden“, merkt der Verband an. „Die Ansteuerung von Verordnungen durch unberechtigte Apotheken vor Einlösung des Rezept-Tokens aufgrund der neuen Zugriffsoptionen ist zu unterbinden. Verstöße sind zu sanktionieren.“ Die Leistungsfähigkeit und damit die Bedeutung der Apotheke vor Ort für die Gesundheitsversorgung dürfe durch die vorgesehene Zugriffsberechtigung auf den Fachdienst der Gematik nicht beeinträchtigt werden.

Dass Drittanbieter dem Entwurf nach außen vor sind, halten die Hersteller allerdings für einen Fehler. „Aus Sicht des BAH entfällt damit zudem die Chance, teils noch nicht absehbare Potenziale der Drittanbieter-Anwendungen für eine verbesserte Patientenversorgung zu heben. Insbesondere Verfügbarkeitsabfragen zu einem Arzneimittel dürfen nicht ausschließlich der E-Rezept-App der Gematik vorbehalten sein.“

Erfassen der Chargennummer wird an technische Machbarkeit geknüpft

Eher eine Randnotiz im Entwurf ist eine Änderung in § 312 Absatz 1 SGB V, wonach Apotheken die Chargennummer des abgegebenen Arzneimittels nur dann im E-Rezept-Dispensierdatensatz zu dokumentieren haben, wenn es ihnen technisch möglich ist. „Der BAH erachtet es für sinnvoll, Ansprüche des Versicherten an die technische Realisierbarkeit zu knüpfen“, schreibt der Verband dazu.

Aus Gründen der Pharmakovigilanz sollten jedoch zusätzlich dem jeweiligen Hersteller die Chargennummern der abgegebenen Arzneimittel in anonymisierter Form monatlich von der Gematik zugänglich gemacht werden. Während die Behörden bereits ein Anrecht auf entsprechende Daten und Berichtsfunktionen des Fälschungsschutzsystems Securpharm hätten, seien sie für die Arzneimittelhersteller noch nicht in dem Ausmaß verfügbar, dass sie einen Mehrwert für die Überwachung von Lieferketten haben könnten. „Die Einbindung der Arzneimittelhersteller sollte schon allein deshalb erfolgen, damit Behörden und Arzneimittelhersteller auf Basis identischer Informationen gemeinsam, zum Beispiel im Rahmen des beim BfArM angesiedelten Beirats zu Liefer- und Versorgungsengpässen, die Hintergründe eines Lieferengpasses bewerten und entsprechende Maßnahmen ableiten können.“

BAH macht Druck beim Grünen E-Rezept

Ein paar Dinge vermisst der Herstellerverband im neuen Digitalpaket – unter anderem eine gesetzliche Frist für die Gematik, einen Fachdienst für das Grüne Rezept in digitaler Form zu schaffen. „Dies verwundert insofern, da die Übermittlung elektronischer Verordnungen nach § 360 Absatz 1 SGB V von erstattungsfähigen apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 34 SGB V bereits möglich ist.“ Die technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Empfehlungen schätzt der BAH jedoch als geringer im Vergleich zum E-Rezept ein. „Der BAH spricht sich daher dafür aus, dass im Zuge der zügigen und planbaren Einführung des elektronischen Grünen Rezepts eine entsprechende Frist für die Gematik gesetzt wird.“

Die Stellungnahme des BAH zum KHPflEG ist hier abrufbar.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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