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„Bedenkliche Entwicklungen“
DAV warnt vor Fehlanwendungen des E-Rezepts
DocMorris hat in einem Schreiben Arztpraxen darüber „informiert“, dass diese auf Patientenwunsch E-Rezepte mittels KIM direkt an den Versender übermitteln könnten. Dem Deutschen Apothekerverband ist dies ein Dorn im Auge. Er sieht einen möglichen Missbrauch des heilberuflichen Messenger-Dienstes für Werbezwecke.
Grundsätzlich steht der Deutsche Apothekerverband (DAV) dem E-Rezept positiv gegenüber. Das machte DAV-Chef Hans-Peter Hubmann in einer Pressemitteilung anlässlich des Tages des E-Rezepts deutlich. Den hatte die Gematik für den gestrigen Dienstag ausgerufen. Ziel der Aktion war es laut Gematik, insbesondere die Arztpraxen auf die verbindliche Einführung des neuen, digitalen Verordnungswegs zum Jahreswechsel hinzuweisen und die verbleibende Zeit zur Erprobung der digitalen Rezepterstellung zu nutzen. Der DAV begrüßte die Aktion. Das E-Rezept könne für die Patient:innen, aber auch für die Apotheken, von der Verordnung bis zur Abrechnung deutliche Erleichterungen bringen, erklärte Hubmann. Dies setze jedoch voraus, dass alle Beteiligten – Ärzte, Patienten, Apotheken und Krankenkassen – fehlerfrei mit dem E-Rezept umgehen können. Bei den Apotheken sei dies seit September 2022 der Fall. Seit etwa einem Monat könnten zudem alle Apotheken in Deutschland nun auch E-Rezepte über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beliefern.
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Allerdings sieht DAV auch bedenkliche Entwicklungen im Hinblick auf die verpflichtende Einführung des E-Rezeptes ab Januar 2024. Hintergrund ist ein Bericht der DAZ über „Informationen“, die DocMorris an Arztpraxen verschickt. Hubmann warnt: „Medienberichte über einen möglichen Missbrauch des heilberuflichen Messenger-Dienstes KIM für Werbezwecke bereiten uns derzeit große Sorgen. Sollte es zutreffen, dass einzelne Arzneimittel-Versandhändler den KIM-Messenger dafür verwenden, um bei Ärztinnen und Ärzten die Übermittlung von E-Rezept Token zu erbetteln, werden auch die Grenzen der Legalität überschritten.“ Schließlich habe der Gesetzgeber in weiser Voraussicht Regelungen beschlossen, die es untersagen, dass (E-)Rezepte direkt an Apotheken vermittelt oder weitergeleitet werden. Der Wille des Gesetzgebers sei klar: Das neue, digitale Verordnungssystem dürfe nicht dafür genutzt werden, dass sich einzelne Marktteilnehmer auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten wirtschaftliche Vorteile verschaffen.
Hubmann: KIM soll werbefrei sein
Hubmann erklärt weiter: „Wir erinnern daran, dass der KIM-Messengerdienst in der Telematik-Infrastruktur geschaffen wurde, damit sich Heilberufler in einem sicheren sowie diskriminierungs- und werbefreien Raum beispielsweise über die Medikation ihrer Patientinnen und Patienten austauschen können. Der KIM-Messenger soll also dem heilberuflich-fachlichen Austausch dienen. Heißt konkret: Werbung hat in dieser Anwendung nichts zu suchen – ebenso wenig wie die direkte Weiterleitung von E-Rezept-Token. Als Mitgesellschafter der Gematik fordern wir das Bundesgesundheitsministerium in seiner Doppelrolle als Mehrheitsgesellschafter der Gematik und als zuständiges Ressort daher dringend dazu auf, ein wachsames Auge auf die Einhaltung der ‚Spielregeln‘ im Wettbewerb zu halten. Ein interessengeleiteter Missbrauch der Anwendungen von Telematik-Infrastrukturelementen muss verboten werden.“
Douglas: Information für sich nicht wettbewerbswidrig
In den Augen von Rechtsanwalt Morton Douglas ist die Information über die Möglichkeit der Weiterleitung für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig, wie er gegenüber der DAZ mit Verweis auf die Rechtsprechung erklärt. Denn der Arzt werde ja nicht aufgefordert, von sich aus Patienten dazu zu veranlassen, diesen Service zu nutzen. Solange es hierauf basierend nicht tatsächlich zu einer Empfehlung des Arztes komme, werde man dies nicht angreifen können.
Veranlasst der Arzt von sich aus, dass ein Rezept an eine Apotheke übermittelt wird, stellt das einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot dar.
Die Apotheken müssen diese Art der Werbung also hinnehmen. Nicht aber die Ärzte. Sollte der Arzt sich hierdurch gestört fühlen, handele es sich um eine belästigende Werbung, so Douglas. Diese könnte nach § 7 UWG unzulässig sein. Damit könnte man derartige unerbetene E-Mails oder sonstige elektronische Kommunikation auf diesem Wege angreifen.
2 Kommentare
E-Rezept
von IngeDeufert am 12.10.2023 um 7:36 Uhr
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toll
von Karl Friedrich Müller am 11.10.2023 um 10:24 Uhr
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