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Empfehlung des DAV
E-Rezept: Was tun bei unklarer oder fehlender Berufsbezeichnung?
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung ist auf Verschreibungen die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person anzugeben. Fehlt diese oder ist sie unklar, kann dies bei herkömmlichen Rezepten behoben werden, bei E-Rezepten aber nicht. Aufgrund des Retaxrisikos empfiehlt der Deutsche Apothekerverband daher, E-Rezepte gegebenenfalls zurückzuweisen und neu ausstellen zu lassen.
Welche Angaben ein Rezept zwingend enthalten muss, regelt § 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln, besser bekannt als Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Demnach ist unter anderem die Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person obligatorisch. Derzeit taucht in den Apotheken bei E-Rezepten aber verstärkt die Frage auf, welche Berufsbezeichnung denn zulässig ist. Reicht „Arzt“ oder muss es zwingend ein „Facharzt für ...“ sein? Was ist mit Angaben wie „hausärztliche Versorgung“? Und was tut man, wenn die Bezeichnung ganz fehlt?
Künftig kein Freitext mehr
Hintergrund der Unklarheiten ist laut ABDA, dass die Ärztinnen und Ärzte aktuell die Berufsbezeichnung noch händisch eintragen können und das führe zu Fehlern. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen soll aber zugesagt haben, das Problem gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anzusprechen. Zudem hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) angeregt, künftig statt der händischen Eingabemöglichkeit in den Praxisverwaltungssystemen einen Auswahlkatalog zu hinterlegen und irgendwann sogar die Möglichkeit der Eingabe mittels Freitextfeld zu sperren, sodass hier keine Fehler mehr passieren können. Der DAV will demnach auf das Bundesgesundheitsministerium und die KBV zugehen und die Forderung, die übrigens nicht neu ist, nochmals vorbringen.
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Was tun Apotheken aber nun, bis das geregelt ist? Denn anders als beim Muster 16 kann beim E-Rezept eine fehlende oder unvollständige Berufsbezeichnung nicht geheilt werden. Aufgrund des Retaxrisikos wird empfohlen, die Berufsbezeichnung immer zu prüfen. Gegenstand der Prüfung in den Apotheken sei dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde, heißt es seitens der ABDA. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft sei – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ nur „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht nach Einschätzung der ABDA grundsätzlich keine Retax-Gefahr. Auch „Ärztin“ oder „Zahnarzt“ reichen übrigens als Berufsbezeichnung aus.
Fehlt die Berufsbezeichnung ganz oder ist sie nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaft, empfiehlt der DAV aber, das E-Rezept mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung zurückzuweisen und um Neuausstellung zu bitten.
6 Kommentare
Die Apotheker sollten ihren Rahmenvertag kennen
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 16:55 Uhr
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eRezepte dürfen keine formalen Fehler enthalten
von Rainer W. am 10.01.2024 um 10:47 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Fehler !?
von ratatosk am 09.01.2024 um 8:58 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Fehler
von Johannes Berlitz am 09.01.2024 um 18:32 Uhr
Kein Jurist, aber...
von Tobias Kast am 09.01.2024 um 7:52 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Kein Jurist, aber
von Andreas Müller am 12.01.2024 um 16:44 Uhr
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