Lichtblick beim Entlassmanagement

AOK Nordwest erklärt Friedenspflicht zu Entlassrezepten

Kiel - 06.02.2024, 12:15 Uhr

Widersprüchliche Vereinbarungen zur Betriebsstättennummer auf Entlassrezepten machen Probleme. (Bild: LAK BaWü)

Widersprüchliche Vereinbarungen zur Betriebsstättennummer auf Entlassrezepten machen Probleme. (Bild: LAK BaWü)


Die AOK Nordwest hat eine Friedenspflicht zum Entlassmanagement erklärt. Für Rezepte mit Ausstellungsdaten bis Ende März wird sie bei fehlerhaften Kennzeichen nicht retaxieren. Die Friedenspflicht gilt vorbehaltlich einer früheren Einigung der Spitzenverbände. Dies berichtet der Apothekerverband Schleswig-Holstein.

Erst kürzlich hatte der Deutsche Apothekerverband empfohlen, Entlassrezepte bei unheilbaren Formfehlern privat abzurechnen (siehe DAZ.online vom 12.01.2024). Doch nun kommt offenbar Bewegung in das Thema Entlassmanagement. Nach Angaben des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein hat die AOK Nordwest erklärt, dass sie für Rezepte mit Ausstellungsdaten vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 keine Beanstandungen aufgrund folgender differierender Angaben durchführen wird:

  • bei fehlerhaftem Kennzeichen,
  • bei fehlerhafter Arztbezeichnung oder fehlerhaftem Stempel,
  • bei fehlerhaftem Standortkennzeichen,
  • bei fehlender Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalienfeld und Codierzeile.

Dies gelte, soweit nicht vorher zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband eine Einigung zum Entlassmanagement erzielt werde. Über diese Erklärung der AOK Nordwest informierte der Apothekerverband Schleswig-Holstein am heutigen Dienstag in einem Rundschreiben. Der Verband weist darauf hin, dass dieser Retaxverzicht nur für die AOK Nordwest gilt.

Hintergrund: Widersprüchliche Vorgaben

Hintergrund für diese Entwicklung sind insbesondere die widersprüchlichen Vereinbarungen zur Betriebsstättennummer auf Entlassrezepten. Die im vorigen Jahr getroffene 10. Änderungsvereinbarung zu den „Rezepten im Entlassmanagement“ zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sieht andere Betriebsstättennummern für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen vor als die zuvor mit den Apotheken getroffene Vereinbarung. Der Deutsche Apothekerverband hatte die Änderung wegen anderer damit verbundener Regelungen abgelehnt. Da jede Kennzeichnung gegen irgendeine Regelung verstoßen würde, stehen Apotheken einem hohen Retaxrisiko gegenüber. Die jüngste Entwicklung lässt nun darauf schließen, dass das Problem bei den Krankenkassen und den Spitzenverbänden angekommen ist.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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