„(3a) Abweichend von Absatz 3 darf eine Apotheke geöffnet sein und betrieben werden, wenn
1. eine Person, für die nach Absatz 5b die Pflicht zur Beaufsichtigung entfallen ist, oder ein Pharmazieingenieur anwesend ist,
2. ein Apotheker der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbundes zur Beratung der Patienten mittels Telepharmazie sowie zur Rücksprache mit der Person nach Nummer 1 jederzeit zur Verfügung steht und
3. an mindestens acht Stunden pro Woche die persönliche Anwesenheit des Apothekenleiters in der Apotheke sichergestellt ist.
Es dürfen nur Tätigkeiten in der Apotheke ausgeführt werden, für die die Beaufsichtigung nach Absatz 5b für die anwesende Person entfallen ist. Soweit eine Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz außerhalb der Zeiten der persönlichen Anwesenheit eines Apothekers oder eines Pharmazieingenieurs in der Apotheke dringlich erforderlich ist, sind diese dem Patienten in einer der Verschreibung angemessenen Zeit zur Verfügung zu stellen. Das eingesetzte Personal ist vom Apothekenleiter im Voraus entsprechend der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu unterweisen. Die entsprechenden betrieblichen Abläufe sind im jeweiligen Qualitätsmanagementsystem nach § 2a Absatz 1 festzulegen, insbesondere, in welchen Situationen ein Apotheker hinzuzuziehen ist. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
4 Kommentare
Alles bald belanglos
von ratatosk am 23.07.2024 um 11:11 Uhr
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Gegenfrage:
von Harald Schmidt am 23.07.2024 um 9:31 Uhr
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AW: Qualitätsfrage
von Stefan Haydn am 23.07.2024 um 18:57 Uhr
Skrupellos
von Thomas Kerlag am 23.07.2024 um 8:30 Uhr
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