Pharmazeutisches Recht

Saarland: Gebührenordnung AK Saarland

Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

Aufgrund §§ 12 Abs. 1, 38 Abs. 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1230) und §§ 4, 5 des Gesetzes über die Apothekerkammer des Saarlandes vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 4444), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1292 vom 27. Mai 1992 (Amtsbl. S. 814), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 22. November 2000 die folgende Änderung der Gebührensatzung vom 14. Dezember 1994 beschlossen:

Art. 1 Änderung des Gebührenverzeichnisses

Das Gebührenverzeichnis in der Anlage (s. Printausgabe der DAZ) wird wie folgt neu gefasst: Die Beträge in Euro finden ab dem 1. Januar 2002 Anwendung. Die Gebühren nach 1.1 und 1.2 sind mit der Stellung des Antrages, nach 1.3 mit der Zulassung zur Prüfung, nach 1.4 und 1.5 nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, nach 2. nach Erhalt des jeweiligen Bescheids zu entrichten.

Art. 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zu Beginn des dritten auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft.

Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 18. Januar 2001 die vorstehende Satzung genehmigt. Die Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Saarbrücken, den 29. März 2001 gez. Manfred Saar (Präsident)

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