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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Beitrags- und Kostenausgleichsordnung
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 28. November 2001 die folgende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 26.11.1986 und der Kostenausgleichsordnung vom 9.11.1988, beide zuletzt geändert am 25.4.2001, beschlossen. Die Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 5. 12. 2001 (Az. 3.2/8545 - 1/12/01) genehmigt.
§ 1: Änderung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Kammermitglieder, die nicht als Apotheker tätig sind, entrichten einen Beitrag von 3,- Euro monatlich. (2) Apotheker in nichtselbständiger Stellung entrichten a. einen Beitrag von 5,- Euro monatlich, wenn sie bis zu 19 Wochenstunden tätig sind b. einen Beitrag von 7,- Euro monatlich, wenn sie mehr als 19 Wochenstunden tätig sind." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 Satz 1. Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Entsprechendes gilt, wenn sich die Beitragspflicht gemäß Absatz 1 und 2 im Laufe eines Kalendermonats ändert."
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "§ 3 Abs. 1" ersetzt durch die Worte "§ 3 Abs. 1 und 2".
§ 2: Änderung der Kostenausgleichsordnung
Die Kostenausgleichsordnung wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer I. Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "mit mehr als 11 Berufsjahren" durch die Worte "in der höchsten Berufsjahrgruppe" ersetzt.
2. Ziffer II. lit. b) erhält folgende Fassung: "Die Vizepräsidenten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,5fachen des monatlichen Bruttogehalts eines Approbierten in der höchsten Berufsjahrgruppe nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter zuzüglich 15 %."
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Hinweis und Berichtigung zur Änderung vom 25.4.2001:
Die von der Delegiertenversammlung am 25.4.2001 beschlossene und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 22 vom 31.5.2001, Seite 116 f. veröffentlichte Satzung zur Änderung diverser Satzungen wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 14.5.2001 (Az 3.2/8545 - 1/12/01) genehmigt. Die Veröffentlichung zu § 9 dieser Änderungssatzung vom 25. 4. 2001 "Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für PKA" wird in Nr. 1 wie folgt berichtigt: "1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "DM 50" durch "27,50 Euro", die Angabe "DM 400" durch "220 Euro", die Angabe "DM 25" durch "13,75 Euro" und die Angabe "DM 200" durch "110 Euro" ersetzt."
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