Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: Weiterbildungsordnung/Berufsordnung/Beitragsordnung/Gebührenor

Weiterbildungsordnung

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979, S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 10. November 2001 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 31. Januar 2002 genehmigte Satzungsänderungen beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. November 1998 wird wie folgt geändert: 1. Es wird ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingeführt: (Nachfolgende §§ verschieben sich dementsprechend nach hinten)"§ 4 Zulassung von Weiterbildungsstätten. (1) Die Weiterbildung wird in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. (2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesapothekerkammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages; dem Antrag ist ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm für die Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen. (3) Die Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zugelassen sind. Das Verzeichnis wird einmal im Jahr bekannt gemacht."

2. § 6 (neu) wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird gestrichen. b) Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: "(5) Die Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis wird einmal im Jahr bekannt gemacht.

3. § 8 (neu) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Zeugnisse und Übersicht über die Weiterbildung" 2. Folgender Absatz 3 wird neu eingefügt:" (3) Neben den Zeugnissen hat der ermächtigte Apotheker dem weiterzubildenden Apotheker eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte, sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte auszustellen". 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 9 (neu) wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Worte "sowie die Übersicht über die Weiterbildung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "der vorgelegten Zeugnisse" werden ein Komma und die Worte "der Übersicht über die Weiterbildung" eingefügt.

5. § 11 (neu) wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "durch Zeugnisse" werden ein Komma und die Worte "die Übersicht über die Weiterbildung" eingefügt.

6. § 12 (neu) wird wie folgt geändert:Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, der vorgelegten Übersicht über die Weiterbildung und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse des Antragstellers, ob dieser die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar .2002 in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Berufsordnung

Artikel I

Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. Juli 1997 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, hat die Pflicht, sich fortwährend beruflich fortzubilden."

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"( 1) Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen, das Satzungsrecht der Kammer und darauf gegründete Maßnahmen sowie die verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung zu beachten." b) Folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: "(2) Der Apotheker hat bei der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenkarten die einschlägigen Bestimmungen, einschließlich die des Datenschutzes, zu beachten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 5 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 3 wird neu eingefügt: "(3) Ein Verstoß gegen die Berufspflichten liegt vor, wenn der Apotheker das Qualitäts-Zertifikat der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nach deren QMS-Satzung unberechtigt führt."

4. Der bisherige Abs. 3 wird Absatz 4

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Beitragsordnung

Artikel I

Die Beitragsordnung der Landesapothekerkammer in der Fassung vom 14. November 1998 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird das Wort "fünfzigtausend" ersetzt durch das Wort "fünfundzwanzigtausend". 2. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte "Deutsche Mark" ersetzt durch das Wort "Euro".

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Gebührenordnung

Artikel I

Die Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. März 2000 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe DM 100,– durch die Angabe Euro 50,— ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe DM 500,– durch die Angabe Euro 250,– ersetzt. 3. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe DM 100,– durch die Angabe Euro 50,– ersetzt. 4. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe DM 3000,– durch die Angabe Euro 1500,– ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Schlichtungsordnung

Artikel I

Das Statut des Schlichtungsausschusses zur Begutachtung apothekerlichen Handelns bei der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz – Schlichtungsordnung – in der Fassung vom 12. Juli 1997 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "sowie" wird gestrichen und nach den Worten "einem weiteren Apotheker" werden die Worte "sowie zwei Vertretern der von der Berufsausübung des Kammermitglieds betroffenen Personen" eingefügt. 2.§ 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Schlichtungsausschuss soll die persönliche Anhörung der Beteiligten beschließen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich erscheint".

Artikel II

Dieses Statut des Schlichtungsausschusses tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Enschädigungsregelung

Artikel I

Die Entschädigungsregelung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für die Mitglieder der Ausschüsse zur Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 14. November 1998 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe DM 10,– durch die Angabe Euro 5,– ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe DM 150,– durch die Angabe Euro 75,– ersetzt. 3. In § 2 Satz 1 wird die Angabe DM 420,– durch die Angabe Euro 210,– ersetzt. 4. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) wird die Angabe DM 50,– durch die Angabe Euro 25,– ersetzt. 5.In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) wird die Angabe DM 50,– durch die Angabe Euro 25,– ersetzt. 6. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 c) wird die Angabe DM 50,– durch die Angabe Euro 25,– ersetzt. 7. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) schriftliche Prüfung wird die Angabe DM 100,– durch die Angabe Euro 50,– ersetzt. 8. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) schriftliche Prüfung wird die Angabe DM 100,– durch die Angabe Euro 50,– ersetzt. 9. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 c) schriftliche Prüfung wird die Angabe DM 100,– durch die Angabe Euro 50,– ersetzt. 10. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) praktische Prüfung wird die Angabe DM 80,– durch die Angabe Euro 40,– ersetzt. 11. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) praktische Prüfung wird die Angabe DM 40,– durch die Angabe Euro 20,– ersetzt. 12. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Zwischenprüfung wird die Angabe DM 15,– durch die Angabe Euro 8,– ersetzt. 13. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Abschlussprüfung wird die Angabe DM 30,– durch die Angabe Euro 15,– ersetzt. 14. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) wird die Angabe DM 5,– durch die Angabe Euro 3,– ersetzt. 15. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) wird die Angabe DM 5,– durch die Angabe Euro 3,– ersetzt. 16. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 c) Angabe DM 5,– durch die Angabe Euro 3,– ersetzt. 17. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) wird die Angabe DM 10,– durch die Angabe Euro 5,– ersetzt. 18. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) wird die Angabe DM 10,– durch die Angabe Euro 5,– ersetzt. 19. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c) wird die Angabe DM 10,– durch die Angabe Euro 5,– ersetzt. 20. In § 3 werden die Angaben DM 75,– jeweils durch die Angabe Euro 38,– ersetzt.

Artikel II

Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar. 2002 in Kraft.

Mainz, den 15. Februar 2002 Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

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