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Recht
T. Graefe et al.Arzneimittelversand nach neuem Recht
Die Pflichtangaben nach dem Teledienstegesetz
Eine Internetapotheke ist ein Teledienst. Das Teledienstegesetz schreibt als wesentliche Informationspflicht die sog. Impressumspflicht vor. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar in der Internet-Apotheke zum Abruf bereit gehalten werden:
- Name der Apotheke und des Apothekeninhabers, dessen ladungsfähige Anschrift, eine Postfachangabe genügt nicht.
- Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse.
- Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sinnvoll ist es, an dieser Stelle auf die Internetseite der jeweiligen Aufsichtbehörde zu verlinken.
- Name des zuständigen Registers und die Registernummer. Da das Führen einer Apotheke einen freien Beruf darstellt, können das Partnerschaftsregister oder das Genossenschaftsregister in Betracht kommen.
- Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinne des § 27 a Umsatzsteuergesetz.
- Name und Anschrift der Apothekerkammer, der der Apotheker angehört. Auch hier empfiehlt es sich, unmittelbar auf die Internetseite der Apothekerkammer zu verweisen.
- Benennung der Berufsordnung für Apotheker. Hierauf soll verlinkt werden.
Regelungen über den Fernabsatz beachten
Das Apothekenangebot wendet sich an Verbraucher, deshalb unterliegt der Arzneimittelversand grundsätzlich den Regelungen über den Fernabsatz. "Fernabsatz" liegt gemäß § 312 b BGB dann vor, wenn Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen und abgewickelt werden.
Wenn die Internetapotheke dagegen lediglich die Vorbestellung über das Internet ermöglicht, der Kunde aber die Arzneimittel in der Offizinapotheke abholen muss, liegt kein Fernabsatz vor: Der Vertrag kommt erst in der Apotheke zustande.
An einem Fernabsatz im Sinne des Gesetzes fehlt es auch, wenn die Internetapotheke kein Versandsystem vorsieht und es der Kunde ist, der ein Unternehmen mit der Abholung des bestellten Arzneimittels beauftragt.
Die Internetapotheke wird regelmäßig dem Kunden die Wahl zwischen Lieferung (dann Fernabsatz) und Selbst- bzw. Drittabholung (dann kein Fernabsatz) lassen. Es ist jedoch empfehlenswert, den Anforderungen des Fernabsatzes generell und unabhängig davon umzusetzen, welche Art der Übergabe im Einzelnen gewählt wird.
Informationspflichten
Die Regelungen über den Fernabsatz verpflichten den Apotheker zur Erfüllung von Informationspflichten, von denen die wesentlichen nachfolgend dargestellt werden:
Da die Entgegennahme von bloßen Beanstandungen ohne pharmazeutische Beratung keines pharmazeutischen Personals bedarf, kann hierdurch die eigentliche Beratungshotline entlastet werden.
Das Apothekengesetz in der neuen Fassung verlangt vom Apotheker darüber hinaus, ein System vorzusehen, das es gestattet, den Kunden über aktuelle, noch nicht in der Packungsbeilage enthaltene Risiken zu informieren. Dazu sollte zu dem betreffenden Arzneimittel ein Link "aktuelle Risiken" aufgenommen werden, der diese bisher unbekannten Risiken wiedergibt.
Solche Klauseln dürften in der Versandapotheke eher eine geringere Rolle spielen: Der Apotheker darf nicht ohne weiteres ein "gleichwertiges" Arzneimittel liefern – die Möglichkeiten der Austauschung sind durch die Aut-idem-Regelung gesetzlich eindeutig definiert.
Auch der Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit ist für Arzneimittel ausgeschlossen, so dass solche Vorbehalte nur bei Nicht-Arzneimitteln vereinbart werden können. Dies muss dann im Rahmen von z. B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen.
Einen Liefervorbehalt nennt jedoch das Gesetz selbst: Gemäß § 17 Abs. 2a der neuen Apothekenbetriebsordnung darf die Versendung nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Medikamentes ein persönliches Informationsgespräch nötig ist. Auf diesen Vorbehalt ist der Kunde auch hinzuweisen.
Der Widerruf ist auch ausgeschlossen, wenn sich das Arzneimittel zur Rücksendung nicht eignet. Das kann der Fall sein, wenn für den Transport Kühlketten oder ähnliches aufrecht zu erhalten sind.
Der Kunde muss über sein Widerrufsrecht informiert werden. Der Belehrungstext sollte unmittelbar vor dem Button platziert werden, der dem Absenden einer Bestellung dient. Der Gesetzgeber hat unter dem 5. August 2002 eine Musterwiderrufsbelehrung im BGBl. I, S. 3002 veröffentlicht. Sie bietet eine Orientierung für eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Formulierung.
Macht der Kunde von seinem Widerrufrecht zulässigerweise Gebrauch, so kann der Apotheker dieses Arzneimittel an den Großhändler zurückgeben, wenn diesbezüglich entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Platzierung der Fernabsatzinformationen
Die nicht an das einzelne Angebot gebundenen, allgemeinen Informationspflichten sollten (auch) auf einer eigenen Kundeninformationsseite zusammenfassend und übersichtlich dargestellt werden. Der Apotheker muss dafür Sorge tragen, dass der Kunde alle Informationen zur Kenntnis nehmen muss.
Die Seite sollte bei Verwendung eines Menüs einen eigenen Menüpunkt ausmachen und muss in den Bestellablauf integriert werden. Ein Link auf die Kundeninformationsseite oder einzelne Kundeninformationen genügt nicht.
Die Bestätigung des Bestellungseingangs
§ 3 InfoVO schreibt vor, dass der Eingang einer Bestellung elektronisch zu bestätigen ist. Eine automatische Bestätigung läge nahe, da der Apotheker ja ohnehin zur Lieferung gesetzlich verpflichtet ist. In der Regel wird für die Bestätigung des Eingangs der Bestellung ein Autoreply-System verwendet.
Die Verwendung des Autoreply ist vor dem Hintergrund der künftigen dargestellten Regelung nicht ungefährlich: Auf dem Weg zwischen "antwortendem" Maileingangsserver und Clientserver des Apothekers kann die Bestellung verloren gehen – Folge: Der Kunde verlässt sich darauf, dass seine Bestellung bearbeitet wird.
Der Apotheker sollte daher – wenn er dieses Risiko nicht eingehen will – entweder dafür Sorge tragen, dass er E-Mail-Bestellungen unmittelbar auf dem Server zur Kenntnis nimmt oder er von einem Autoreply absieht und eine andere Form der elektronischen Bestätigung verwendet.
Weitere wesentliche Informationen und Belehrungen
Die Informationen über den Widerruf, Namen und Anschrift des Apothekers sowie Informationen über Kundendienst, Garantien und Gewährleistungsfristen und Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen müssen dem Kunden auch nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Diese Informationen sind dem Kunden gemeinsam mit dem zu übersendenden Lieferschein zu übermitteln. Eine Information zur Kündigungsfristen erübrigt sich, solange kein Dauerschuldverhältnis besteht.
Sofern besondere Gewährleistungsfristen in AGB vereinbart sind, ist diese Regelung an dieser Stelle zu wiederholen. Relevant werden solche Vereinbarungen beim Versand von Hilfsmitteln und anderen kosmetischen, nicht zum Verbrauch bestimmten Produkten.
Der Gesetzgeber schreibt darüber hinaus vor, dass die Kunden darauf hinzuweisen sind, dass bei Problemen mit der Medikation sich der Patient unmittelbar mit dem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen hat. Auch diese Belehrung muss in der Internetapotheke berücksichtigt werden. Sie sollte entweder unter dem Warenkorb oder vor dem Absendebutton platziert werden.
Der nächste Beitrag wird die Haftung des Apothekers für Inhalte seiner Internet-Apotheke zum Gegenstand haben.
Mit Einführung des Arzneimittelversands muss nicht nur das direkte Gespräch als "Umschlagplatz" für Informationen ersetzt werden, es treten zu den traditionellen Informationsbedürfnissen auch neue hinzu: Unter welcher Adresse kann ich den Apotheker erreichen? Können Medikamente umgetauscht werden? Welche Informationen der Apotheker dem Kunden zu vermitteln hat, bestimmt nicht zuletzt der Gesetzgeber. In diesem Beitrag stehen die Informationspflichten im Mittelpunkt, die bei der Realisierung einer Internetapotheke zu berücksichtigen sind.
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