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Sanacorp eG: Zukunft der Anzag weiter offen
Schon 2001 wollte die Sanacorp eG ihren 24,99 %igen Anteil an der Anzag AG um weitere etwa 25 % erhöhen und so die Aktienmehrheit an dem Großhändler übernehmen. Hierzu erwarb die Sanacorp bereits 1998 eine Option auf ein Aktienpaket der DZ-Bank. Doch wurde die Übernahme vom Bundeskartellamt untersagt. Der Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hob die Untersagungsverfügung später auf, doch legte das Kartellamt dagegen Beschwerde beim BGH ein. Der BGH verwies die Entscheidung am 13. Juli 2004 an das OLG Düsseldorf zurück (siehe DAZ Nr. 29/2004, S. 33). Im September 2003 verkaufte die DZ-Bank die Anzag-Aktien an die Celesio AG und die Phönix Pharmahandel AG, doch gilt die Option der Sanacorp weiterhin. Die erneute Verzögerung der strategischen Übernahme ist für die Sanacorp bedauerlich. Besonders in diesem Fall bedeutet Zeit auch Geld, weil die Preise von Optionen mit der vereinbarten Geltungsdauer steigen.
Keine Deadline
Doch machte der Pressesprecher der Sanacorp, Matthias Dehmel, gegenüber der DAZ deutlich, dass die Optionsfrist lang genug angelegt sei, um handlungsfähig zu bleiben und die weiteren Entscheidungen abzuwarten. Dabei sei die Sanacorp auch auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes bedacht. In ihrer Pressemitteilung zur jüngsten Gerichtsentscheidung geht die Sanacorp von einem endgültigen Urteil in der ersten Jahreshälfte 2005 aus. Mit einer Entscheidung im laufenden Jahr sei nicht mehr zu rechnen. Es gebe aber keine festgelegte Deadline, nach der der Plan aufgegeben werde. Vielmehr denke der Vorstand der Sanacorp lösungsorientiert im Interesse der Apothekerschaft und wolle den Einfluss der Apotheker auf den Großhandel erhalten. Für dieses herausragende Ziel im Interesse der Mitglieder sei der Vorstand bereit, Kosten und Mühen aufzuwenden.
Regionale Marktbedeutung umstritten
Nach der Entscheidung des BGH sei alles offen, doch sähen die Anwälte weiter gute Chancen für eine Entscheidung im Sinne der Sanacorp. Dass der Wettbewerb unter den Großhändlern funktioniere, sei anhand der Entwicklung der Konditionen nachgewiesen worden. Bei dem Rechtsstreit geht es nicht um eine insgesamt marktbeherrschende Stellung eines möglichen Sanacorp-Anzag-Konzerns. Denn ein solcher Zusammenschluss würde nicht einmal einen Marktanteil von 30% erreichen und damit gerade zu den beiden Marktführern aufschließen.
Streitgegenstand ist vielmehr die angeblich marktbeherrschende Stellung in regionalen Teilmärkten. Hier hatte das Bundesamtkartellamt Radien von 50 km um die Niederlassungen angelegt, um die Regionen zu definieren. Dagegen geht die Sanacorp in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf von 150 km großen Radien aus. Der BGH verwarf beide Lösungswege. Eine Abgrenzung über solche Radien sei nicht zielführend und könne die unterschiedlichen Situationen in städtischen und ländlichen Regionen nicht darstellen. Möglicherweise sollte kein Präzedenzfall geschaffen werden, der auch für andere Branchen Bedeutung haben könnte. Dehmel betonte, dass die genaue Urteilsbegründung noch aussteht und dann im Detail betrachtet werden müsse.
Außergerichtliche Perspektive
Doch je länger der Instanzenweg dauert, um so mehr drängt sich der Gedanke einer außergerichtlichen Lösung auf. Bereits in der Anhörung vor dem BGH im Mai soll das Bundeskartellamt diese Möglichkeit angesprochen haben. Da nur die kartellrechtliche Bewertung einzelner Niederlassungen strittig ist, könnte der Verkauf solcher Standorte möglicherweise das Problem lösen. Diese Lösung habe die Sanacorp aber im ersten Schritt nicht verfolgen wollen, erklärte Dehmel. Denn jeder Verkauf einer Niederlassung würde Kunden, Anteilseigner und Mitarbeiter verprellen und regional gewachsene Strukturen beschädigen. Falls eine Anzag-Niederlassung zur Disposition stünde, müsse zudem die Position des Anzag- Aufsichtsrates berücksichtigt werden. Es müsse aber geklärt werden, welche Lösung den Wettbewerbshütern gefallen könnte. Denn auch das Kartellamt strebe wohl keine "unendliche Geschichte" an. Mit einer endlosen Spirale aus einem neuen OLG-Urteil und einer denkbaren weiteren Beschwerde beim BGH wäre wohl niemandem geholfen.
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